Wechsel an der Spitze

Elena Haslinger neue Präsidentin der Staatsanwälte-Vereinigung

Veröffentlicht: 17. Mai 2024 12:17 Uhr
Elena Haslinger von der Staatsanwaltschaft Salzburg ist neue Präsidentin der Vereinigung Österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Die 36-Jährige folgt auf Cornelia Koller. Zu ihren Vize wurden Anna-Maria Wukovits, Andreas Isep und Thomas Korntheuer ernannt.

Elena Haslinger von der Staatsanwaltschaft Salzburg ist am Donnerstag zur Präsidentin der Vereinigung Österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gewählt worden. Die 36-jährige Oberösterreicherin war bisher Vizepräsidentin der Standesvertretung und folgt auf Cornelia Koller, die seit 2018 an der Spitze der Vereinigung gestanden war. Zu ihren Vizepräsidenten wurden Anna-Maria Wukovits, Andreas Isep und Thomas Korntheuer gekürt.

Haslinger studierte in Wien Jus und war nach der Richteramtsprüfung bis 2019 auch in der Bundeshauptstadt als Staatsanwältin tätig. Anschließend wechselte sie nach Salzburg, dort ist sie seit 2021 Mediensprecherin der Staatsanwaltschaft.

Personalsituation weiter angespannt

Wie zuletzt auch die Richtervereinigung machte sie auf die angespannte Personalsituation aufmerksam. "Die Verfahren werden immer aufwendiger", meinte sie gegenüber der APA unter Verweis etwa auf Internetkriminalität und Terrorverfahren mit vielfachen Auslandsbezügen, bei denen die Staatsanwaltschaften mit Rechtshilfeersuchen arbeiten müssten. "Diese Problematik wird bei den Planstellen zu wenig berücksichtigt. Als einzelner Staatsanwalt braucht man daher länger als früher. Wenn man an Themen wie KI und Deep Fakes denkt, wird es dann noch komplizierter."

Mehraufwand erwartet sich Haslinger auch bei der künftigen Regelung der Sicherstellung. Der Verfassungsgerichtshof hat die entsprechenden Bestimmungen zuletzt mit Jahresende 2024 aufgehoben, weil Mobiltelefone und andere Datenträger ohne richterliche Genehmigung sichergestellt werden konnten. Gleichzeitig gab er vor, dass im Vorhinein festgelegt werden muss, welche Datenkategorien und -inhalte aus welchem Zeitraum und zu welchen Ermittlungszwecken ausgewertet werden dürfen. Bisher habe die Polizei auch eine Sicherstellung allein vornehmen können, so Haslinger - künftig brauche es eine staatsanwaltschaftliche Anordnung plus eine richterliche Bewilligung.

Senkung der Strafmündigkeit nicht geklärt

Nicht endgültig geklärt ist die Position der Vereinigung zur möglichen Senkung der Strafmündigkeit. Diesbezüglich gebe es keine einheitliche Meinung, so Haslinger. Derzeit würden Jugendliche teils schon sehr früh strafrechtlich auffällig. Vor dem vollendeten 14. Lebensjahr gebe es aber keine Sanktionsmöglichkeit - umgekehrt fielen diese Möglichkeiten ab 14 sofort unter Umständen sehr scharf aus. Das gehe bei schweren Delikten bis zur U-Haft. "Es ist daher diskussionswürdig, ob es nicht schon früher Sanktionsmöglichkeiten gibt. Dabei geht es aber sicher nicht um das Einsperren mit 12."

Hier reiche auch das Strafrecht nicht aus, sondern es brauche umfassende Begleitmaßnahmen. Ihr falle es aber selbst schwer zu benennen, welche Sanktionsmöglichkeiten das konkret sein könnten. Deshalb müsse man zunächst evaluieren, ob und was hier Erfolg bringen könnte - ob am Ende wirklich eine Senkung der Strafmündigkeit stehe, sollte offen bleiben. Als Einzelmaßnahme sei es jedenfalls sinnlos.

Kritik an Vorschlag zu Neuregelung des Verteidigungskostenersatzes

Unterdessen übt die Vereinigung in einer Stellungnahme Kritik an der vorgeschlagenen Neuregelung des Verteidigungskostenersatzes. Den Staatsanwälten geht etwa die Möglichkeit zum Ersatz von Kosten bei Einstellung des Verfahrens in bestimmten Fällen zu weit. Ihrer Ansicht nach müsste neben anderen Ausschließungsgründen "ein Ersatz auch bei Einstellung des Verfahrens wegen des Vorliegens von Strafausschließungs-, Strafaufhebungsgründen und prozessualen Verfolgungshindernissen ausgenommen sein". Laut Begutachtungsentwurf würde nämlich etwa ein Ersatz auch bei Einstellung wegen Strafunmündigkeit des Täters oder bei Verjährung möglich sein bzw. wenn die Strafverfolgung durch eine ausländische Justizbehörde übernommen und der Täter im Ausland bestraft wurde.

Kriterien für Kostenersatz-Höhe "völlig undifferenziert"

Ebenfalls ein Dorn im Auge sind der Staatsanwälte-Vereinigung die "völlig undifferenzierten" Kriterien für die Höhe des Kostenersatzes. "Weshalb für die Höhe des gewährten Kostenersatzes Faktoren wie die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Erforderlichkeit der Einholung von Sachverständigengutachten, die Anzahl der Rechtshilfeersuchen, der Beschuldigten oder der Grundrechtseingriffe von Bedeutung sein sollen, erschließt sich nicht."

Faktoren, die den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten die Ermittlungen erschweren, könnten nicht ohne weiteres mit den für einen Verteidiger verbundenen Mühen gleichgesetzt werden. "Weshalb die Wahl besonders komplizierter Schachtelfirmen-Konstrukte, die Verschiebung von Geldern ins Ausland, die Einbindung von Briefkastenfirmen oder überhaupt Ermittlungen im 'Bereich der organisierten Kriminalität' besonders zu berücksichtigen sein und den Zuspruch eines höheren Ersatzbetrages zur Folge haben sollen, begründen die Erläuterungen nicht." So würden Beschuldigte begünstigt, "die sich Verschleierungshandlungen bedienen und so Ermittlungen erschweren".

Keine zusätzlichen Mittel für Österreichs Staatsanwaltschaft

Kritik übt die Standesvertretung der Anklägerinnen und Ankläger auch daran, dass für die Staatsanwaltschaften auch keine zusätzlichen Mittel vorgesehen wurden. Dies ignoriere nicht nur "die ohnehin zu geringen personellen Ressourcen bei den Staatsanwaltschaften, sondern auch den durch den vorliegenden Entwurf hinzukommenden Mehraufwand". Die Staatsanwaltschaften müssten die Anträge auf Kostenersatz mit einer "allfälligen Stellungnahme" dem Gericht weiterleiten - wobei deren Äußerungen vor allem bedeutend sei, weil die darüber entscheidenden Richterinnen und Richter mit dem Ermittlungsverfahren kaum betraut waren und trotzdem über die Zulässigkeit und Höhe des Ersatzes entscheiden müssten.

(Quelle: apa)

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