Begonnen hatte der eskalierte Konflikt damit, dass die Eigentümer des Hauses die Nachbarin klagten, weil deren Hecke zu hoch sei. Diese sorge dafür, dass kein Tageslicht mehr in die hinteren Räume des Hauses dringe. Die Beklagte wandte ein, sie brauche die Hecke als Sichtschutz, um ein ständiges Beobachten beim Benützen ihres Schwimmteiches zu verhindern. Das Bezirks- und das Landesgericht wiesen die Klage ab. Die 3,20 Meter hohen Eiben seien ortsüblich. Die Frau brauchte sie nicht stutzen.
Haus der Kläger zu nahe an Grundstücksgrenze
Aber im Zuge dieses Rechtsstreites wurde bekannt, dass das Haus der Kläger gesetzeswidrig um 80 Zentimeter zu nahe an die Grundgrenze errichtet worden war. Der Bürgermeister musste handeln. Er erließ einen Abrissbescheid. Gegen diesen wurde berufen. Der Gemeinderat als nächste Instanz entschied im selben Sinn, ebenso das Landesverwaltungsgericht und nun auch der Verwaltungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte es laut Bürgermeister Günter Hasiweder (ÖVP) ab, sich mit der Materie zu beschäftigen. Nun gäbe es nur noch die Möglichkeit, ein europäisches Gericht anzurufen.
Plan B: Garage zurückbauen
Aber es besteht ein Plan B. Der Bürgermeister verweist darauf, dass von Anfang an eine bauliche Lösung überlegt worden sei. Die Garage des Hauses müsste zurückgebaut werden und die Traufenhöhe geändert werden - konkret die Dachunterkante müsste unter und nicht wie derzeit über drei Meter Höhe liegen. Der Umbau sei natürlich mit Kosten verbunden, aber auch der Rechtsstreit habe Geld verschlungen, gab Hasiweder zu bedenken. Alle zusammen sollten sich mit der nunmehrigen rechtlichen Situation auseinandersetzen und dann das weitere Vorgehen entscheiden.
(APA)
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(Quelle: salzburg24)