Gutscheine zählen noch vor Spielzeug und Bargeld zu den beliebtesten Weihnachtsgeschenken in Österreich, so der Handelsverband mit Verweis auf eine aktuelle Umfrage Anfang Dezember. 42 Prozent der Befragten gaben darin an, einen Gutschein unter den Christbaum legen zu wollen. Aber auch bei den Beschenkten rangieren sie ganz weit oben. Der große Vorteil ist, dass man sich im Rahmen eines Sortiments und des Gutscheinwertes sozusagen selbst beschenken kann.
Der Handel zeigt sich über diesen Trend sehr erfreut: "Denn zumeist geht es beim Einlösen dann so um 15 bis 20 Prozent über den Gutscheinwert hinaus", erläuterte Handelsverbandsobmann Rainer Will in einer Aussendung.
Was passiert bei einer Insolvenz?
Ist ein Gutschein also wirklich das perfekte Präsent, komplett ohne Risiko? Nicht ganz! Die Arbeiterkammer (AK) mahnt bei Gutscheinen zur Vorsicht. Sie seien zwar ein beliebtes Weihnachtsgeschenk, aber gehe der Anbieter pleite, "wird aus dem Geschenk schnell ein Ärgernis". Denn im Insolvenzverfahren ist der Gutschein meist wertlos. 2024 ist dies bei Gutscheinen des Anbieters Jollydays sowie der Möbelkette kikaLeiner geschehen.
Man könne zwar seine Ansprüche im Insolvenzverfahren anmelden, so die AK. Angesichts geringer Quoten und 25 Euro Gerichtskosten lohne sich das kaum.
Wie lange gilt ein Gutschein?
Grundsätzlich sollte man beim Kauf darauf achten, dass ein Gutschein möglichst lange eingelöst werden kann. Es gilt: Ist am Gutschein keine Gültigkeitsdauer vermerkt, dann gilt dieser 30 Jahre. Eine Verkürzung der Frist ist zwar möglich, Verfallsklauseln sind aber unzulässig, wenn Gutscheine dadurch unbegründet und unverhältnismäßig schwer eingelöst werden können. Für die Beschenkten gilt daher: Gutscheine so schnell wie möglich einlösen.
Muss der Restbetrag ausbezahlt werden?
Ein weiterer kleiner Nachteil ist, dass es bei Gutscheinen kein Recht auf Barauszahlung des Restbetrags gibt, wenn beim Einlösen eines Gutscheins der Warenwert niedriger als der Gutscheinwert ist. Das Unternehmen ist lediglich verpflichtet einen weiteren Gutschein über den Restwert auszustellen.
(Quelle: salzburg24)