Neben der Umsetzung der sogenannten RED III-Richtlinie der EU standen bei der Novelle des Salzburger Naturschutzgesetzes vor allem die Vereinfachung von Verfahren auf der Agenda. Zudem wird darin das Einspruchsrecht der Landesumweltanwaltschaft (LUA) bei Verfahren fixiert. Im Juni soll das Gesetz dem Landtag vorgelegt werden.
„Wir wollen saubere Energie mit schnelleren und effizienteren Verfahren als bisher dort ermöglichen, wo sie sinnvoll ist. Das Ganze mit Maß und Ziel sowie in enger Abstimmung mit den Gemeinden und allen Beteiligten. Der Naturschutz und die Schönheit unserer Salzburger Landschaft sollen gleichzeitig für künftige Generationen erhalten bleiben“, so die für den Naturschutz zuständige Landeshauptmann-Stellvertreterin Marlene Svazek (FPÖ). Die Kritik am Erstentwurf zum Gesetz sei in den nun vorliegenden Vorschlag eingearbeitet worden.
Neues Gesetz soll Energie und Naturschutz vereinen
Das geplante Gesetz soll Naturschutz und sauberer Energie miteinander verbinden. Das neue Gesetz werde aber kein „Freifahrtsschein“ für Energieprojekte sein. Wenn ein Projekt vorliege, sollen in Zukunft Entscheidungen – egal ob „Ja“ oder „Nein“ – schneller getroffen werden.
Bei der Erstellung des neuen Gesetzesvorschlags mussten auch Vorgaben aus der sogenannten RED III-Richtlinie der EU umgesetzt werden. So gelten laut der Richtlinie Bau und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie als Maßnahmen von besonders wichtigem öffentlichem Interesse. „Wir in Salzburg sind hier aber bewusst den Weg zwischen Richtlinien, öffentlichem Interesse und regionaler Spezialität gegangen. Andere Regionen werden diesem gangbaren Weg folgen, davon bin ich überzeugt“, meint Svazek über die Einbeziehung der EU-Vorgaben.
Eckpunkte Naturschutzgesetz-Novelle
- Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren
- Einbeziehung der RED III-Richtlinien der EU mit Erleichterungen für erneuerbare Energieanlagen in vorab geprüften Gebieten, wie beispielsweise den Salzburger Vorrangzonen für Windenergie. Hier entfällt die naturschutzrechtliche Genehmigung.
- Landesumweltanwaltschaft behält Einspruchsrecht bei Landesverwaltungsgericht.
- Klarstellung des öffentlichen Interesses bei Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie.
Aktuell werden die in der Begutachtungsfrist eingelangten Stellungnahmen gesichtet.
(Quelle: salzburg24)