Zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) eingereicht hat die APG das Projekt am 28. September 2012. Damals rechnete sie mit einem Baubeginn nicht vor 2015/16 bzw. einer Inbetriebnahme frühestens Ende 2018 oder Anfang 2019. Tatsächlich harrt das Vorhaben aber immer noch einer UVP-Entscheidung in zweiter Instanz.
380-kV-Leitung: Erste öffentliche Verhandlung im Juni 2014
Am 2. Juni 2014 startete die öffentliche Verhandlung zum UVP-Verfahren in erster Instanz. Insgesamt 1.350 Einwendungen waren von Gemeinden, Bürgerinitiativen und Privatpersonen eingebracht worden. In erster Linie fordern sie eine zumindest teilweise unterirdische Verkabelung. Turbulenzen um ein Gutachten sorgten dann für eine große Verzögerung: Die kritische Expertise zur Bewertung der Auswirkungen der Leitung auf den Tourismus musste wegen Befangenheit verworfen werden, weil der Sachverständige Vorstand im selben Beratungsverein war wie der Leiter der Naturschutzabteilung des Landes Salzburg.
Am 14. Dezember 2015 entschied das Land Salzburg schließlich das Projekt positiv. Ausgerechnet die Grün-Politikerin Astrid Rössler als damals zuständige Landeshauptmann-Stellvertreterin musste das Ergebnis verkünden. Eingereicht worden sei ein Projekt für die Freileitung und nicht für ein Erdkabel, und dieses sei nach fachlicher Prüfung und geltender Rechtslage zu genehmigen gewesen.
Koppl und Eugendorf beantragen Verfahrenswiedereröffnung
Die Leitungsgegner beriefen dagegen und das Verfahren ging zum Bundesverwaltungsgericht nach Wien. Die IG Erdkabel argumentierte, dass der positive Bescheid des Landes falsch und "klar rechtswidrig" sei, weil etwa die Gesundheitsgefährdung durch die Hochspannungsleitung falsch eingeschätzt und entsprechende Leitlinien der Europäischen Akademie für Umweltmedizin im Bescheid nicht berücksichtigt worden seien. Die öffentliche Berufungsverhandlung fand ab 17. Juli 2017 in Wien statt.
Zuletzt beantragten die vom Leitungsbau betroffenen Gemeinden Koppl und Eugendorf sowie angeschlossene Bürgerinitiativen die Wiedereröffnung des Ermittlungsverfahrens, nachdem der Europäische Gerichtshof in einem anderen Fall entschieden hatte, dass auch die Flächen zur Freihaltung der Mindestabstände zu den Leitungen (sogenannte Trassenaufhiebe) als Rodungen gewertet werden müssen, was beim Salzburger Verfahren nicht der Fall war. Die relevante Rodungsfläche würde sich dadurch von 200 auf 800 Hektar vervierfachen. Ein Ergebnis des Verfahrens steht - sechs Jahre nach der Einreichung - zurzeit noch aus.
(APA)
(Quelle: salzburg24)