Wie Johannes Greifeneder, Sprecher der Stadt Salzburg, im Gespräch mit SALZBURG24 aufklärt, obliegt die Räumung von Gehsteigen den Eigentümern der dahinterliegenden Grundstücke. "Beispielsweise bei einem öffentlichen Gelände wie dem Schloss Mirabell ist die Stadt Salzburg verantwortlich, handelt es sich aber um Privatbesitz, ist der städtische Winterdienst nicht zuständig", erläutert er.
Die Stadt Salzburg habe hier nur die Möglichkeit regelmäßig an die Grundstücksbesitzer zu appellieren, die Räumpflicht wahrzunehmen. "Kommt es in Folge von schlecht oder gar nicht geräumter Wege zu einem Unfall, können enorme Kosten für Schadenersatz anfallen", warnt Greifeneder.
Gehwege zwischen sechs und 22 Uhr räumen
Laut Straßenverkehrsordnung sind Eigentümer von Liegenschaften in der Zeit zwischen sechs und 22 Uhr für die Räumung "ihres" Gehsteigs verantwortlich – das gilt auch für den Gehsteigbereich bei Bushaltestellen entlang der Grundstücksgrenze. Gehsteiglose Straßen müssen entlang der Grundgrenze auf einen Meter Breite geräumt werden. Sind die Wege rutschig, muss des Weiteren mit Splitt gestreut werden.
Laut eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofes ist der Eigentümer auch für die Räumung verantwortlich, wenn ein städtischer Schneepflug Schnee auf den bereits geräumten Weg schiebt. Bei der Räumung privater Parkplätze darf der Schnee aber nicht auf der Straße "entsorgt" werden. Des Weiteren müssen Schneewechten und Eiszapfen auf Dächern zur Straße hin schnellstmöglich, etwa durch einen Dachdecker, entfernt werden.
Salzburg24
Splitt muss wieder entsorgt werden
Geht der Winter langsam zur Neige, ist es an der Zeit den gestreuten Splitt wieder einzukehren. Kleinere Mengen können über den Restmüll entsorgt werden. Größere Mengen, wie etwa von Wohnsiedlungen sind auf den Recyclinghof zu bringen. Eine Entsorgung über den Kanal ist nicht erlaubt. HIER werden die Anrainerpflichten umfassend erklärt.
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(Quelle: salzburg24)