Kostüm, Alkohol und Co

Was im Fasching am Arbeitsplatz erlaubt ist – und was nicht

Veröffentlicht: 03. März 2025 08:40 Uhr
Während der Fasching seinem Höhepunkt entgegensteuert, stellt sich für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Frage: Wie viel "närrisches Treiben" ist im Job erlaubt? Denn auch wenn der Faschingsdienstag oft als inoffizieller Feiertag gilt, bleibt er in Österreich ein regulärer Arbeitstag – mit allen geltenden arbeitsrechtlichen Regeln. Wir haben euch die wichtigsten Punkte zusammengefasst.
  1. Kostümierung am Arbeitsplatz: Verbot oder Pflicht?
  2. Ist Alkohol bei der Faschingsfeier erlaubt?
  3. Muss ich bei der betrieblichen Faschingsfeier dabei sein?

Der Fasching steuert seinem Höhepunkt zu. Gute Stimmung, Alkohol und Kostüme gehören für viele Menschen am Rosenmontag und Faschingsdienstag dazu – aber wie sieht das Ganze am Arbeitsplatz aus? Das Arbeitsrecht bleibt vom Fasching unberührt, stellt der ÖGB klar. "Das bedeutet, dass geltendes Arbeitsrecht in der närrischen Zeit natürlich nicht einfach ausgehebelt wird", betont ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko.

Das Kostüm am Arbeitsplatz

Die wichtigste Frage zuerst: Ist mein Pippi-Langstrumpf-Kostüm im Büro erlaubt? Grundsätzlich haben Arbeitnehmer:innen ein Recht auf freie Kleidungswahl. Dennoch kann der Arbeitgeber in bestimmten Branchen Vorschriften machen. Es kommt also vor allem darauf an, in welchem Bereich man arbeitet. "Ein festgelegtes branchentypisches Erscheinungsbild kann in Berufen wie Banken oder Anwaltskanzleien vorgeschrieben sein", erklärt Trinko. Ebenso gelten in manchen Jobs Sicherheits- und Hygienevorschriften: Wer etwa in einem Produktionsbetrieb arbeitet, muss sich an Schutzkleidung halten – Clownsschuhe sind da tabu. Die Arbeiterkammer (AK) rät: Lieber vorher abklären, ob Kostümierung im Betrieb gewünscht, geduldet oder gar nicht gerne gesehen wird.

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Übrigens: Auch eine Pflicht zur Verkleidung besteht in der Regel nicht. Arbeitgeber dürfen nicht einfach anordnen, dass sich Mitarbeiter:innen maskieren. Eine Ausnahme besteht, wenn Kostüme Teil des Berufs sind – etwa in einem Kostümverleih oder bei Veranstaltungen. Wichtig dabei: Die Verkleidung darf nicht entwürdigend sein und muss vom Arbeitgeber bereitgestellt werden.

Alkohol bei der Faschingsfeier

Feste werden gefeiert, wie sie fallen – so auch vielerorts der Faschingsdienstag mit einem Glas Wein oder Bier. "Der Umtrunk darf aber nicht in ein 'Gelage' ausarten und das Büro nicht zur Partymeile erklärt werden", unterstreicht Trinko und rät auch hier im Vorfeld, Rücksprache mit dem Vorgesetzten zu halten. Auch beim Faschingsumtrunk gelten die regulären arbeitsrechtlichen Vorschriften. Ein generelles Alkoholverbot gibt es zwar nicht, jedoch dürfen Arbeitnehmer:innen weder sich selbst noch andere gefährden. Das gilt vor Dienstantritt, während der Arbeit und in Pausen. Und: Der Arbeitgeber kann den Konsum von Alkohol verbieten, besonders in sicherheitskritischen Bereichen wie auf Baustellen oder für Lkw-Fahrer:innen. Wer gegen betriebliche Vorschriften verstößt oder durch Alkoholkonsum auffällt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Anwesenheitspflicht bei Faschingsfeiern im Job

Manche Arbeitgeber veranstalten für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eigene Faschingsfeiern. Ob man dort erscheinen muss, hängt vom Zeitpunkt ab: Findet sie während der Arbeitszeit statt, gilt die Teilnahme als Arbeitszeit und wird bezahlt. Veranstaltungen außerhalb der Arbeitszeit sind freiwillig. Wer teilnimmt, sollte allerdings Grenzen wahren: Unangebrachte Scherze oder zu viel Alkohol können schnell zum Stolperstein im Berufsleben werden, warnt die AK.

(Quelle: salzburg24)

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