Kostüme, Faschingskrapfen und Faschingsfeiern gehören in Österreich einfach dazu. Der Fasching hat bei uns eine lange Tradition, die auch heute noch gelebt wird. Der Faschingsdienstag markiert den letzten Tag vor der Fastenzeit. Dennoch muss man auch vorsichtig sein, denn das Arbeitsrecht wird nicht vom Fasching ausgehebelt. Arbeitnehmer:innen sollen ihre Feiern genießen aber dabei auch auf die Einhaltung der Regeln achten, zeigen ÖGB und Arbeiterkammer auf.
Darf ich mich am Arbeitsplatz verkleiden?
Wenn es um Bekleidungsvorschriften geht, dann gibt es keine allgemein gültigen Regeln im Arbeitsrecht. Wie man sich kleidet, das ist an und für sich Privatsache, denn Arbeitnehmer:innen haben das Recht, frei über ihr äußeres Erscheinungsbild zu entscheiden. In gewissen Berufen kann jedoch ein branchenübliches Erscheinungsbild vorgeschrieben werden. Außerdem gilt es weiterhin den Arbeitnehmer:innenschutz und Hygienebestimmungen einzuhalten. Wenn Sicherheitsschuhe vorgeschrieben sind, dann sollte man wohl eher nicht mit Clowns-Schuhen in der Arbeit erscheinen.
Ein Recht auf freie Entscheidung heißt aber auch, dass der Arbeitgeber kein Faschingskostüm anordnen kann. Wobei es auch hier Ausnahmen gibt. "Wenn man z.B. auf einer Faschingsparty als Kellner:in arbeitet, dann kann das Faschingskostüm auch angeordnet werden. Aber es gibt Einschränkungen, so darf ein Kostüm weder entwürdigend noch lächerlich sein", sind sich Arbeitsrechtsfachleute von ÖGB und AK einig.
Was ist mit Alkohol am Arbeitsplatz?
Es kann vorkommen, dass auch in Betrieben beispielsweise am Faschingsdienstag ein Glas Wein oder ein Bier getrunken wird. Das Büro sollte aber nicht aus einer Laune heraus einfach so zur Partymeile erklärt werden und das ganze sollte auch nicht in einem "Gelage" enden.
Wichtig ist laut ÖGB und AK, dass es kein generelles Verbot von Alkohol am Arbeitsplatz gibt. Arbeitnehmer:innen dürfen sich aber weder vor Dienstantritt noch in Pausen oder während der Arbeit mittels Alkohol oder Arzneimittel in einen Zustand versetzen, in dem sie sich und andere Personen gefährden. Aus Sicherheitsgründen gibt es vereinzelt auch Sonderbestimmungen, z.B. am Bau oder bei Lkw-Fahrer:innen. Wenn der Arbeitgeber ein absolutes Alkoholverbot verhängt, dann muss ich mich auch daran halten. Der Alkoholkonsum kann auch mittels Betriebsvereinbarung geregelt werden. "Und wenn man unsicher ist, wie das am Arbeitsplatz gehandhabt wird, dann sollte man mit dem Betriebsrat oder der Personalvertretung reden", empfiehlt ÖGB-Landesgeschäftsführer Marvin Kropp.
Gschnas während der Arbeitszeit
Sollte der Arbeitgeber zu einer Feier während der Arbeitszeit einladen, dann muss diese Zeit auch entlohnt werden. Unabhängig von den rechtlichen Rahmenbedingungen sollte man auf jeden Fall immer daran denken, dass man auch im Fasching dem Chef/der Chefin nicht alles sagen sollte, vor allem unter Alkoholeinfluss. Denn es gibt auch einen Tag danach, an dem die formalen Umgangsregeln wieder gelten.
(Quelle: salzburg24)