Ziel war es, "jugendlichen Asylwerbern im öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interesse für die Dauer ihres Asylverfahrens eine Ausbildung und eine sinnvolle Beschäftigung zu ermöglichen, die später - auch bei negativem Verfahrensausgang - anderswo nutzbringend eingesetzt werden kann", heißt es in dem Erlass, der nun aufgehoben werden soll.
Asylwerber: Lehre bislang nur in Mangelberufen gestattet
Die Beschäftigung bedarf einer Beschäftigungsbewilligung durch das AMS, sie wird über die gesamte Dauer der Lehrzeit ausgestellt. Für alle Berufe, in denen eine Bewilligung erteilt werden soll, muss ein nachgewiesener Lehrlingsmangel bestehen. Der Lehrlingsmangel ist anhand eines konkreten Ersatzkraftverfahrens festzustellen. Der Regionalbeirat muss der Bewilligung einhellig zustimmen. In allen Fällen muss bereits ein Arbeitgeber mit einer konkreten Lehrstelle vorhanden sein.
Die Beschäftigungsbewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn der Asylwerber seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens hat oder geduldet ist und für die Besetzung der Lehrstelle keine bevorzugte und gleich qualifizierte Ersatzarbeitskraft erfolgreich vermittelt werden kann. Das Asylverfahren darf noch nicht rechtskräftig negativ abgeschlossen sein.
(APA)
(Quelle: salzburg24)