Damit beträgt im geplanten Dienstrecht die Lehrverpflichtung zwar wie bisher 24 Stunden. Nach den bis zu zwei Abschlagsstunden für Klassenvorstände (und damit praktisch alle Volksschullehrer), Mentoren und Kustoden sowie für die Tätigkeit als Beratungslehrer gibt es aber weitere Ausnahmen für jene Lehrergruppe, die aufgrund der Erstellung und Korrektur von Schularbeiten den meisten Zeitaufwand hat.
Von der Änderung betroffen sind konkret Lehrer, die in der Sekundarstufe 2 Fächer der Lehrverpflichtungsgruppen I und II unterrichten - das sind etwa Deutsch, Mathematik oder Fremdsprachen. Eine Stunde Unterricht in diesen Fächern wird bei der Lehrverpflichtung mit dem Faktor 1,1 bewertet: Wer also an einer BMHS oder einer AHS-Oberstufe nur solche Fächer unterrichtet, muss nur 20 Stunden in der Klasse stehen - nach dem derzeitigen Regierungsvorschlag wären es (inklusive Abschlag für Klassenvorstandstätigkeit etc.) 22 Stunden gewesen. Umgekehrt sinkt die Fächerzulage für diese Gegenstände von 36 auf 30 Euro pro Stunde.
Weitere Änderungen betreffen den viel kritisierten Einsatz von Lehrern in fachfremden Gegenständen bzw. an anderen Schultypen. Der Abänderungsantrag sieht vor, dass nach einem Semester (fachfremder Gegenstand) bzw. einem Jahr (anderer Schultyp) der jeweilige Pädagoge zustimmen muss.
Außerdem sollen ab 2029 nur mehr Personen mit Master-Ausbildung an den Schulen unterrichten dürfen. Bis dorthin gilt die Regelung, dass auch Bachelor-Absolventen in den Klassen stehen dürfen, wenn sie sich verpflichten, innerhalb von fünf Jahren den Master nachzumachen.
Die Lehrergewerkschafter sehen in den geplanten Änderungen beim Lehrerdienstrecht zwar "Schritte in die richtige Richtung". "Ein attraktives Dienstrecht haben wir aber noch nicht erreicht", betonte Lehrer-Chefverhandler Paul Kimberger (FCG) gegenüber der APA. "Wahrscheinlich wird es ein beschlossenes Gesetz geben, das vor In-Kraft-Treten zu novellieren ist."
Im Detail wollte sich Kimberger zu den vorgeschlagenen Änderungen nicht äußern. "Nicht akzeptabel" nannte er es aber, dass Volksschullehrer in der vierten Klasse - anders als Lehrer an Hauptschulen und AHS-Unterstufen - keine Fächerzulagen für Schularbeitsgegenstände bekommen sollen. "Das ist auch eine Gerechtigkeitsfrage."
(Quelle: salzburg24)