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Arbeiterkammer erkämpft vorenthaltene Zuschläge für Lehrling

Veröffentlicht: 19. Oktober 2017 09:13 Uhr
Ein Kochlehrling aus Salzburg musste immer wieder Überstunden leisten. Diese wurden aber nicht so abgegolten wie es das Gesetz vorsieht. Wegen des rüden Umgangstons seines Vorgesetzten wollte der junge Mann nicht mehr in den Betrieb und die Lehre hinschmeißen. Die Arbeiterkammer (AK) Salzburg schritt ein.

Ein 26-jähriger Koch-Lehrling musste ständig Überstunden leisten (aufgrund seiner Volljährigkeit ist das erlaubt – im Gegensatz zu minderjährigen Lehrlingen). Trotzdem erhielt er dafür nicht die ihm laut Gesetz zustehenden Zuschläge. Außerdem war sein Verhältnis zum Küchenchef aufgrund dessen rüden Umgangstons sehr belastet. Das ging so weit, dass der Lehrling das Lehrverhältnis kurz vor seiner Lehrabschlussprüfung beenden wollte. In seiner Verzweiflung wandte sich der Mann an die Expertinnen und Experten vom Jugend- und Lehrlingsschutz der Arbeiterkammer Salzburg.

AK konnte einvernehmliche Lösung vereinbaren

„Wir konnten mit dem Lehrberechtigten eine einvernehmliche Lösung des Lehrverhältnisses vereinbaren und erreichen, dass in der Endabrechnung des Lehrlings vorenthaltene Überstunden-Zuschläge berücksichtigt wurden“, freut sich Margit Plötzeneder, AK-Expertin für Jugend- und Lehrlingsschutz. Denn zuvor wurden die Überstunden lediglich auf Basis der Lehrlingsentschädigung verrechnet.

„Wir haben den Lehrberechtigten aufgefordert, die Überstunden mit dem niedrigsten Facharbeiterlohn zu entlohnen, denn Lehrlinge über 18 Jahre sind im Falle geleisteter Überstunden gleich zu behandeln wie Facharbeiter“, so Plötzeneder zum rechtlichen Hintergrund.

Mit Erfolg: „Der Lehrberechtigte hat nun die Differenz für die Überstunden auf Basis des Facharbeiterlohnes in Höhe von knapp 400 Euro – für einen Lehrling viel Geld – nachbezahlt“, freut sich die AK-Expertin.

Lehrlinge unter 18 Jahre dürften keine Überstunden leisten

AK-Tipp: Lehrlinge unter 18 Jahren dürfen grundsätzlich keine Überstunden leisten. Wenn Lehrlinge das 18. Lebensjahr vollendet haben, gelten die gleichen Bestimmungen wie für Erwachsene (zB Arbeitszeitgesetz). Bei der Berechnung der Überstundenentlohnung ist daher der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn, bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen.

(Quelle: salzburg24)

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