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Neun bis 40 Mitglieder in Gemeindevertretungen

Veröffentlicht: 31. Jänner 2014 08:21 Uhr
Wie viele Mandate bei den Salzburger Kommunalwahlen am 9. März vergeben werden, hängt von der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde ab. Den 119 Gemeindevertretungen gehören jeweils neun bis 40 Mitglieder an.

Die Staffelung ist gesetzlich geregelt, "das steht in der Gemeindewahlordnung und im Stadtrecht der Stadt Salzburg", so der Leiter der Landeswahlbehörde, Michael Bergmüller, im APA-Gespräch.

Neun Gemeindevertreter für 800 Einwohner

Demnach sitzen in einer Kommune mit bis zu 800 Einwohnern neun Gemeindevertreter, bei 801 bis 1.500 Einwohner sind es 13 Mitglieder, bei 1.501 bis 2.500 sind es 17, bei 2.501 bis 3.500 sind es 19 und bei 3.501 bis 5.000 sind es 21. Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern müssen 25 politische Vertreter aufweisen. Eine Ausnahme ist die Stadt Salzburg, dort setzt sich der Gemeinderat aus 40 Mitgliedern zusammen - und heißt auch, wie in den anderen Ländern, tatsächlich "Gemeinderat" und nicht "Gemeindevertretung".

Sechs Mandate mehr

Weil die Einwohnerzahl im Bundesland Salzburg leicht gestiegen ist, werden bei den kommenden Wahlen insgesamt 2.116 Mandate und damit um sechs mehr vergeben als im Jahr 2009. Auf die ÖVP entfielen damals 1.102 Mandate (44,7 Prozent), 642 Mandate (31,9 Prozent) erzielte die SPÖ, 196 die FPÖ (10,8 Prozent), 62 Mandate (6,9 Prozent) die Grünen, vier Mandate (1,2 Prozent) das BZÖ und 104 Mandate (4,5 Prozent) "sonstige" Gruppierungen.

Ein Trend bereitet den Wahlbehörden bereits Kopfzerbrechen. Immer mehr Gruppierungen wollen in den Gemeinden nicht mehr direkt mit dem Namen der Bundespartei in Verbindung gebracht werden und wählen zwecks eigenständiger Profilierung eine andere Bezeichnung. Wahlrechtlich könnte das zu einem Problem führen, gab Bergmüller zu bedenken. Die Wahlbehörde müsse beispielsweise beurteilen, ob die Partei mit der Mutterpartei ident sei oder ob es sich bereits um eine eigenständige Gruppierung handelt - davon hänge auch der Listenplatz ab. Schwierig werde es auch für die Wahlbehörde, wenn sich Namen unterschiedlicher Parteien sehr ähneln. Dann müsse eine Entscheidung getroffen werden, ob eine Parteienbezeichnung untersagt wird. (APA)

(Quelle: salzburg24)

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