Paragraf 106 Nationalratswahlordnung schreibt vor, dass der Bundeswahlvorschlag "dieselbe Parteibezeichnung aufweisen (muss), wie sämtliche ihm im dritten Ermittlungsverfahren zuzurechnenden Landeswahlvorschläge". Dies wurde nach dem Antreten des BZÖ mit zwei unterschiedlichen Bezeichnungen im Jahr 2006 mit einer Wahlrechtsnovelle 2007 noch einmal klargestellt.
Unterschiedliche Namen: Ergebnisse dürfen nicht zusammengezählt werden
Seither ist klar, dass die Ergebnisse unterschiedlich bezeichneter Landesparteien nicht zusammengezählt werden dürfen, wenn es etwa darum geht, ob eine Partei die Vier-Prozent-Hürde geschafft hat oder die Restmandate auf Bundesebene zu verteilen.
Diese Möglichkeiten hat Schnells FPS
Eine Möglichkeit für die Partei Karl Schnells wäre, dass sie zwei Bundeswahlvorschläge einreicht - einen für die acht Landesparteien mit dem Namen "Freie Liste Österreich & FPS Liste Dr. Karl Schnell (FLÖ)" und einen zweiten für die Kärntner, die als "Freie Liste Österreich & Freie Partei Salzburg Liste Dr. Karl Schnell" antreten. Die Wahlbehörden werden in der nächsten Woche diskutieren, wie vorgegangen werden muss.
Spätestens am Donnerstag müssen die Landeswahlvorschläge abgeschlossen und veröffentlicht werden. Die letzte Entscheidung über die Kandidaten liegt allerdings bei der Bundeswahlbehörde, die am 31. August tagt. Sie kann allenfalls auch Entscheidungen von Landeswahlbehörden korrigieren.
(APA)
(Quelle: salzburg24)