Mittlerweile hat der Bauträger auf Betreiben der AK eingewilligt, die entsprechenden Vertragsklauseln nicht mehr zu verwenden. „Eine Einigung zwischen Bauträger, Contractor und Eigentümerinnen und Eigentümern wäre wünschenswert. Damit nichts verjährt, sollte unverzüglich Rechtsberatung in Anspruch genommen werden“, so AK-Konsumentenschützerin Angela Riegler am Montag.
Heizung immer öfters von Contracting-Firmen errichtet
Wer eine Eigentumswohnung kauft, der geht davon aus, diese inklusive der Heizanlage zu einem Fixpreis zu erwerben. Tatsächlich wird die Wärmeversorgung aber immer öfter von Contracting-Firmen errichtet und finanziert. „Die Heizanlage bleibt in deren Eigentum. Durch ihre monatlichen Zahlungen decken die Wohnungseigentümer dann nicht nur ihren eigenen Wärmebedarf, sondern tragen auch Stück für Stück die Finanzierungskosten der Heizung ab“, sagt AK-Konsumentenschützerin Angela Riegler.
Bedenklich wird es, wenn die Konsumenten nicht genug über die vertragliche Konstruktion informiert oder klar benachteiligt werden. „Konsumenten können erwarten, dass die Heizanlage in ihrem Eigentum steht. Hier gehört sie aber einem Dritten. Im Endeffekt bekamen die Bewohner für den Kaufpreis keine Heizung!“, kritisiert Angela Riegler.
Wohnungs-Käufer nicht über Energieliefer-Vertrag informiert
Einen konkreten Fall liefern die Käufer einer Anlage von Wohnungseigentumsobjekten in Salzburg: Mit Unterfertigung des Bauträger-Vertrages verpflichteten sie sich, die Wärmelieferung durch einen Contractor mit allen Konsequenzen zu ermöglichen. Eine Aufklärung über die Bedeutung dieser Regelung erhielten sie nicht. Erst mit der Heizkostenabrechnung kam die Erkenntnis, dass die Heizung sich im Eigentum eines Anderen befindet. Die Arbeiterkammer mahnte den Bauträger wegen undurchsichtigen, nachteiligen und überraschenden Vertragsklauseln ab. Die Baufirma willigte ein, die betreffenden Klauseln nicht mehr zu verwenden und sich in bestehenden Verträgen nicht mehr darauf zu berufen.
„Zum Zeitpunkt des Kaufs war für die Käufer nicht ersichtlich, zu welchen Bedingungen sie sich mit dem Kaufvertrag gegenüber dem Contractor verpflichten. Sie kannten weder den Inhalt oder die Laufzeit des Wärmelieferungsvertrages noch den Preis der Wärmeversorgung. Die betroffenen Konsumenten konnten nicht wissen, was diese Klausel bedeutet und welche Folgen sie hat“, stellt Angela Riegler klar.
Betroffene sollten eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen
Rechtlich ist jeder Fall einzeln zu prüfen. Aus AK-Sicht sind einzelne Bestimmungen oder Verträge unwirksam. „Kommt es zwischen Contractor, Bauträger und den Eigentümern zu keiner Einigung und wird die Heizanlage abgebaut, kann der Bauträger in die Pflicht genommen werden. Er müsste dann ein Heizsystem einbauen“, sagt Angela Riegler und weiter: „Wir empfehlen betroffenen Wohnungseigentümern, unverzüglich eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, damit etwaige Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche gegen den Bauträger und/oder den Contractor nicht verjähren.“
(Quelle: salzburg24)