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Seit 2009 kann auch nach Ankauf restituiert werden

Veröffentlicht: 16. Oktober 2013 11:25 Uhr
Die Rückgabe des "Beethovenfries" an die Erben der Familie Lederer wurde bereits früher behandelt - und abgelehnt. Seither hat sich die gesetzliche Lage in Österreich allerdings geändert: Mit der Novelle des Restitutionsgesetzes im Jahr 2009 können auch solche Kunstwerke zurückgegeben werden, die Österreich den ursprünglichen Besitzern abgekauft hat.

Die Höhe des Kaufpreises spielt dabei keine Rolle - sondern nur, ob es sich um eines der in den Nachkriegsjahren üblichen Gegengeschäfte mit einer Ausfuhrgenehmigung für andere zurückgegebene Kunstwerke handelte.

"Vor 2009 konnte nichts zurückgegeben werden, wofür Geld geflossen ist", erklärt Eva Blimlinger, die wissenschaftliche Koordinatorin der Kommission für Provenienzforschung und Rektorin der Universität für Bildende Kunst, im Gespräch mit der APA. "Hier geht es um den engen zeitlichen Zusammenhang mit einem Ausfuhrgenehmigungsverfahren, auch wenn zusätzlich bezahlt wurde. Die Höhe der Summe ist egal, sie muss im Fall einer Restitution allerdings zurückgezahlt werden." Seit 2009 hat es bereits mehrere Fälle gegeben, wo die neuen Bestimmungen angewendet wurden, aber auch solche, wo der Beirat dennoch negativ beschieden hat.

Dass der Verkauf nicht aus freien Stücken erfolgte, erschien dem Kunstrückgabebeirat bei einer Entscheidung über die in der NS-Zeit geraubten Bestände der Kunstsammlung Lederer im Jahr 1999 nicht klar bewiesen. Während zahlreiche Werke restituiert wurden - ein Ölgemälde von Gentile Bellini, mehrere Aquarelle von Moritz von Schwind sowie eine Reihe von Papierarbeiten von Egon Schiele - hieß es in der Begründung über das Klimt-Fries unter anderem, dass eine im Jahr 1985 erfolgte Schenkung von 14 Studien zum Beethoven-Fries durch Elisabeth Lederer bzw. deren Legat zugunsten der Albertina im Jahr 1989 "volles Einverständnis der Familie Lederer mit dem 1973 erfolgten Kaufvertrag über den Fries" nahelegen würden.

Ebenfalls als Grund genannt wurde allerdings jener Umstand, der sich mit der Novelle zum Teil verändert hat - der Beirat kam damals zu der Ansicht, "dass der Beethoven-Fries von Gustav Klimt nicht einer Restitution unterliegen kann, da dieses Kunstwerk erst 1973 gegen einen damals durchaus angemessenen Preis angekauft wurde." Dieser Preis - laut Angaben der "New York Times" handelte es sich um 750.000 Dollar, die Hälfte des damaligen Schätzwertes - wäre nach der Novelle kein Argument mehr. Für den Anwalt der Erben, Marc Weber, ist der Fries aufgrund seiner hohen Prominenz "das beste Beispiel, um zu sehen, ob das Gesetz funktioniert", wie er in der US-Zeitung erklärt.

Was den Zusammenhang mit einer Ausfuhrgenehmigung betrifft, dürften seit 1999 auch zahlreiche neue Quellen dazugekommen sein, wie Blimlinger erklärt. "Es ist immer hilfreich, wenn die Erben noch etwas gefunden haben, das bei uns fehlt." Die Kommission werde nun alle Materialien in einem Dossier zusammentragen - und der Beirat dann "seriös prüfen". Mit einem Ergebnis der Untersuchung sei nicht vor dem Sommer des nächsten Jahres zu rechnen.

Kulturministerin Claudia Schmied (SPÖ) wollte zu der Causa heute noch nicht Stellung nehmen. Es lägen derzeit noch keinerlei schriftliche Unterlagen vor, erklärte ihr Sprecher gegenüber der APA.

(Quelle: salzburg24)

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