Mit der StPO-Reform wird das Mandatsverfahren wieder eingeführt, den Ermittlungen der Staatsanwälte ein Zeitlimit von drei Jahren gesetzt, in großen Schöffenverfahren wieder ein zweiter Berufsrichter installiert, Beschuldigte stärker in die Bestellung von Sachverständigen eingebunden, zwischen Beschuldigten und Angeklagten unterschieden und der Verteidigerkostenersatz bei Freispruch verdoppelt. In Kraft treten soll sie mit 1. Jänner 2015.
Die von Brandstetter auf Wunsch der Richter geplante Wiedereinführung des (1999 abgeschafften) Mandatsverfahrens stieß in der Begutachtung auf große Skepsis. Zumal in dem Entwurf vorgesehen war, nicht nur mit Geldstrafe, sondern auch mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre bedrohte Delikte ohne Hauptverhandlung per Strafverfügung ahnden zu können. Brandstetter kam den Kritikern entgegen und strich die Delikte mit unbedingter Freiheitsstrafe. Nun werden nur geständige Beschuldigte, denen Geldstrafe oder bedingte Freiheitsstrafe droht, ohne Hauptverhandlung verurteilt werden können.
Außerdem reagierte Brandstetter auf die Befürchtung der Gewaltschutzzentren, dass im Mandatsverfahren die Opfer zu kurz kommen. Nicht nur der Verurteilte oder die Staatsanwaltschaft, auch das Opfer hat nun die Möglichkeit, binnen vier Wochen Einspruch gegen die Strafverfügung zu erheben - womit das Gericht das übliche Strafverfahren samt Hauptverhandlung durchführen muss. Das Gesetz trägt außerdem ausdrücklich auf, dass die Opferrechte zu wahren sind, und dem Richter wird die Möglichkeit gegeben, Angeklagte und Opfer im Mandatsverfahren zu vernehmen.
Der Skepsis der Staatsanwälte gegen die Befristung ihrer Ermittlungen begegnete Brandstetter mit einer Klarstellung im Gesetz: Dem Gericht, das künftig nach drei Jahren entscheiden muss, ob Ermittlungen eingestellt oder fortgesetzt werden können, wird aufgetragen, die Gründe für eine Verzögerung genau zu prüfen - also auch, ob ein Beschuldigter bewusst Verzögerungen herbeiführt.
Noch nicht durch den Ministerrat geschafft hat es am Mittwoch Brandstetters Entwurf für die Reform der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GesbR). Hier gibt es laut seinem Pressesprecher noch Abstimmungsbedarf. Sie wird also vor der Sommerpause nicht mehr vom Nationalrat beschlossen werden können. Mit dieser Reform sollen die im Wesentlichen mehr als 200 Jahre alten Regelungen für die GesbR zeitgemäßer, klarer und übersichtlicher gestaltet werden.
(Quelle: salzburg24)