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VKI-Etappensieg bei Fremdwährungskredit-Klagen

Erfolg für den Verein für Konsumenteninformation
Veröffentlicht: 29. Juli 2014 12:25 Uhr
Etappensieg für Fremdwährungskreditnehmer, die bei Gericht gegen die Bank vorgehen wollen: Gemäß einem Urteil des Oberlandesgerichts Wien (OLG) muss der Rechtsschutzversicherer die Deckung derartiger Klagen übernehmen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die ARAG SE auf Übernahme der Deckung geklagt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die ordentliche Revision wurde zugelassen.

Grund für den Musterprozess im Auftrag des Sozialministeriums war eine Häufung von Beschwerden betroffener Fremdwährungskreditnehmer, denen der Rechtsschutzversicherer ARAG Deckung für Klagen versagt hatte, so der VKI am Dienstag in einer Aussendung. Dies sei so argumentiert worden, dass für Schadenersatzklagen gegen Banken aus Fehlberatung mangelnde Erfolgsaussichten bestünden und es sich um Spekulationsgeschäfte handle, für die eine Deckung ausgeschlossen sei.

"Wir haben rund 200.000 aushaftende Fremdwährungskredite, die an Häuslbauer unter zum Teil höchst fragwürdigen Umständen von Finanzberatern oder Banken - gegen hohe Provisionen - vermittelt wurden", erklärt VKI-Juristin Petra Leupold. Die nunmehrige Judikatur zum Deckungsumfang von Rechtsschutzversicherungen gebe den Betroffenen Hoffnung, dass sie wenn nötig Unterstützung durch den Versicherer bekommen.

Im konkreten Fall ging es um die Finanzierung eines Genossenschaftsanteils an einem Reihenhaus durch einen endfälligen Fremdwährungskredit mit Immofinanz-Aktien als Tilgungsträger für den Kredit. Die Gesamtkonstruktion sei dem Konsumenten als für ihn "günstigste Finanzierungsvariante" empfohlen und von der Bank als "risikolos" dargestellt worden, so der VKI. Dafür wollte der Kreditnehmer die Bank auf Schadenersatz wegen Fehlberatung klagen.

Der Kreditnehmer war bei der Rechtsschutzversicherung ARAG versichert, doch die ARAG lehnte eine Deckung des Verfahrens ab und berief sich dabei unter anderem auf den in ihren Bedingungen enthaltenen Ausschluss für Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit "Termin- oder diesen ähnlichen Spekulationsgeschäften", so der VKI. Der Konsument klagte die Versicherung auf Deckung.

Das Handelsgericht Wien hat der Deckungsklage im Herbst 2013 in erster Instanz stattgegeben. Das habe das OLG Wien als Berufungsgericht bestätigt, so der VKI. Der Risikoausschluss greife nur für Geschäfte, die "zu reinen Spekulationszwecken" geschlossen werden, nicht aber in Fällen, in denen der Zweck der Finanzierungskonstruktion in der möglichst kostengünstigen Finanzierung von Wohnraumbeschaffung besteht.

Die ARAG habe auch eingewandt, eine Rechtsverfolgung sei aussichtslos, weil der Anspruch gegen die Bank bereits verjährt sei. Das sehe das OLG Wien nicht so.

(Quelle: salzburg24)

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