In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern (Stadt Salzburg, Hallein, Bischofshofen, St. Johann im Pongau, Saalfelden und Wals-Siezenheim) beginnt die Auflage der Wählerverzeichnisse erst am Freitag, 2. August. Für die Einsichtnahme in die Wählverzeichnisse sind die Gemeindeämter auch am Samstag, 3. August, für einige Stunden geöffnet (die genauen Zeiten für die Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse sind ortsüblich kundgemacht). Dies teilte heute, Montag, 29. Juli, Landeswahlleiter Mag. Michael Bergmüller mit.
Bis 8. August kann gegen die Nicht-Aufnahme vermeintlich wahlberechtigter bzw. gegen die Aufnahme vermeintlich nicht wahlberechtigter Personen in die Wählerverzeichnisse Einspruch erhoben werden. Vor allem Personen, die seit der vergangenen Wahl – das war die Landtagswahl am 5. Mai 2013 – in eine andere Gemeinde übersiedelt sind, sollten sich überzeugen, ob sie in das Wählerverzeichnis der neuen Wohnsitzgemeinde eingetragen sind.
Ausschlaggebend für die Eintragung in die Wählerverzeichnisse ist der Wohnsitz am Stichtag der Wahl. Das war der 9. Juli 2013. Personen, die zwischen dem 9. Juli und dem Wahltag, 29. September, übersiedelt sind bzw. übersiedeln werden, müssen in ihrer früheren Wohnsitzgemeinde wählen oder eine Wahlkarte beantragen, mit der sie in jeder österreichischen Gemeinde die Stimme abgeben können bzw. per Briefwahl wählen können.
Wahlberechtigt sind bei der Nationalratswahl am 29. September alle österreichischen Staatsbürger, die vor dem 29. September 1997 geboren und ihren Hauptwohnsitz am 9. Juli in einer österreichischen Gemeinde hatten, sowie alle Auslandsösterreicher/innen, die in die Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind.
(Quelle: salzburg24)