Seit 13. November 2013 wird der Österreichische Fußball von einem Wettskandal im Zusammenhang mit möglichen Spielmanipulationen sowohl in den beiden Profi-, aber auch bis hinunter in die Amateurligen erschüttert. Für die Konsumentenschützer der Salzburger Arbeiterkammer einmal mehr ein Beweis, dass die rechtlichen Möglichkeiten gegen Wettbetrug vorzugehen völlig unzureichend sind. „Es beginnt schon damit, dass Sportwetten – im Gegensatz zu allen anderen EU-Staaten - nicht dem Glücksspiel-Gesetz unterworfen sind", kritisiert AK-Konsumentenschützer Johann Maier, der sich viele Jahre auch als Nationalratsabgeordneter mit den negativen Auswüchsen des legalen und vor allem illegalen Glücksspiels beschäftigte. Ein erster wichtiger Schritt wäre demnach ein österreichweit gültiges „Bundeswetten-Gesetz", das die neun Landesgesetzgebungen ablöst, somit einen einheitlichen Wetten- und Glücksspielbegriff definiert und damit auch klare Beschränkungen von Wettangeboten (wie zum Beispiel Live-Wetten) möglich macht.
Neun Bundesländer – Neun Gesetzgebungen
Der Abschluss und die Vermittlung von Sportwetten, also Buchmacher- und Totalisateurtätigkeiten sind vom Glückspielmonopol des Bundes ausgenommen und damit vom geltenden Glücksspielgesetz (GSpG) nicht erfasst. Sportwetten gelten nach österreichischem Recht als Geschicklichkeitsspiele und nicht als Glückspiel. Gleiches gilt übrigens auch für Online-Sportwetten. Damit sind Sportwetten – trotz des unbestrittenen suchtfördernden Charakters und der Rechtslage in anderen europäischen Staaten – nicht der strengen Glücksspielregelung des Bundes unterworfen. Das Anbieten von Sportwetten ist in Österreich in neun (!) verschiedenen Buchmacher- und Totalisateurgesetzen der Bundesländer geregelt, die Standards sind sehr unterschiedlich.
Illegale Wetten nach wie vor möglich
Ein besonderes Problem stellen Sportwetten auf virtuelle oder aufgezeichnete Wettbewerbe (wie etwa Hunderennen) dar. Bei beiden Wettarten handelt es sich daher nicht um Wetten aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung. Sie sind deshalb unzulässig, weil sie die in der klassischen Sportwette vorherrschenden Geschicklichkeitskomponenten zu Gunsten des Zufalls vermindern. Die Wette wird dadurch zum Glücksspiel im Sinne des Glücksspielgesetzes und ist von einer gewerberechtlichen Bewilligung nicht mehr erfasst. (Der UVS Niederösterreich hat die Glücksspieleigenschaften solcher Wetten in Erkenntnissen vom 28. November 2006 und 15. Juli 2008 bestätigt)
Soweit bei diesen Wetten ein Spielvertrag über das Internet abgeschlossen wird und die Entscheidung über Gewinn/Verlust zentralseitig erfolgt, handelt es sich jedenfalls um „Elektronische Lotterien" gemäß § 12a GSpG. Diese dürfen nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen durchgeführt werden. „Wetten auf virtuelle oder aufgezeichnete Bewerbe (egal auf welchem Medium) stellen also einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes dar", erklärt Maier und kritisiert, dass trotz dieser klaren Regelungen derartige illegale Glücksspiele noch immer in Österreich in Wettlokalen angeboten werden können. „Die Kontrolle der Landesbehörden versagt hier vollständig", so Maier weiter.
Maier erinnert in diesem Zusammenhang, dass Wetteinsätze, die bei derartigen illegalen Wetten verloren wurden, von den Betroffenen zivilrechtlich zurückverlangt werden können.
Jugendschutz oft ein Fremdwort
Leider nicht neu ist die Tatsache, dass Jugendschutzbestimmungen in vielen Wettbüros nicht eingehalten werden. Erhebungen in Wien (VKI), Salzburg (AK) und Graz (AK) haben in den letzten Jahren teils massive Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen in Wettlokalen nachgewiesen. Auch hier greift die Kontrolle der Wettanbieter durch die jeweiligen Landesbehörden zu kurz.
Für immer mehr Jugendliche sind Sportwetten der Einstieg in das Glücksspiel und Start in die Spielsucht. Diese ist zunehmend auch mit Beschaffungskriminalität verbunden, sowie mit strafrechtlicher Verfolgung und gerichtlicher Verurteilung.
AK fordert eigenen Straftatbestand „Wettbetrug"
Am 2.12. 2013 hat Sportminister Klug gemeinsam mit Spitzenfunktionären aus ÖFB und Bundesliga ein Maßnahmenpaket vorgestellt, um Wettbetrug einzudämmen. Demnach sollen unter anderem so genannte Ereigniswetten (wie etwa auf Eckbälle oder Elfmeter) verboten werden. „Dieser Maßnahmenkatalog ist ein erster wichtiger Schritt und absolut begrüßenswert, aber um oben genannte Missstände wirklich effektiv und nachhaltig bekämpfen zu können, bedarf es weiterer und noch restriktiverer Maßnahmen, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene", so AK-Direktor Schmidt in Richtung der Koalitionsverhandler SPÖ und ÖVP, „unserer Meinung nach muss die Schaffung eines eigenen Straftatbestandes „Wettbetrug" Priorität haben!"
Weitere Forderungen der AK
- Schaffung eines „Bundeswetten-Gesetzes", mit dem die neun unterschiedlichen Buchmacher- und Totalisateurgesetze der Länder abgelöst werden und ein umfassender Wett- und Glückspielbegriff mit klaren Beschränkungen von Wettangeboten generiert wird
- Verbot jeder Form von Live-Wetten
- Die Finanzministerin hat in Verhandlungen mit den Bundesländern sicherzustellen, dass bei den derzeit zugelassenen Wettanbietern als Präventionsmaßnahme gegen Wett- und Spielsucht die Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen in Wettlokalen kontrolliert und Verstöße entsprechend sanktioniert werden können (etwa durch Betriebsschließung)
- Die zuständigen Bundesminister haben auf die Bundesländer einzuwirken, gegen die derzeit bescheid mäßig zugelassenen Wettanbieter vorzugehen, wenn diese in ihren Wettlokalen illegale Wetten oder illegale Glückspiele anbieten (wie etwa virtuelle Wetten)
- Die zuständigen Bundesminister haben auf europäischer Ebene dafür einzutreten, dass „Online-Wetten" europaweit geregelt werden und die EU-Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten gegen nichtlizenzierte Wettanbieter vorgeht und damit verbundene Zahlungsströme unterbindet (Ein- und Auszahlungen)
- Die zuständigen Bundesminister sollen die angekündigte „Konvention des Europarates zu Spielabsprachen" (Match-Fixing) mit allem Nachdruck unterstützen
(Quelle: salzburg24)