Extreme Hitze und Waldbrände in Urlaubsregionen sind ein Stornogrund. "Wenn aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung an den Urlaubsort erheblich beeinträchtigt oder gar unmöglich wird, ist ein kostenfreies Storno möglich. Dies kann bei Naturkatastrophen, wie etwa Bränden, der Fall sein - und zwar unabhängig davon, ob es eine Reisewarnung des Außenministeriums gibt", so die ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner.
Stornierung nur vor unmittelbarem Urlaubsantritt
Eine kostenfreie Stornierung ist allerdings nur möglich, wenn der Urlaubsantritt und die Gefahrensituation zeitlich eng beieinander liegen und die geplante Reise genau in die betroffene Region führt. Ein Waldbrand am griechischen Festland wird z. B. die Reise auf eine griechische Insel nicht erheblich beeinträchtigen. "Startet der Urlaub beispielsweise erst in zwei Wochen, heißt es: abwarten und sich kurzfristig über die aktuelle Lage informieren", erklärte die Expertin.
Steht der Urlaub hingegen unmittelbar bevor, sollten Pauschalreisende mit dem Reiseunternehmen Kontakt aufnehmen und gemeinsam nach Alternativen suchen.
Berücksichtigung des Gesundheitsstands
"Auch die individuelle, z. B. gesundheitliche, Situation des oder der Reisenden ist in diesem Zusammenhang wichtig: Bedeutet die außergewöhnliche und extreme Hitze ein Gesundheitsrisiko, kann bei einer Pauschalreise für manche Reiseende durchaus ein kostenloser Rücktritt möglich sein", informierte Pronebner. Individualreisende können ihren separat gebuchten Flug grundsätzlich nur kostenfrei stornieren, wenn das Flughafengelände betroffen bzw. eine Landung nicht möglich ist. Ob eine Stornierung der individuell gebuchten Unterkunft möglich ist, hängt vom Recht des jeweiligen Landes ab.
"Tritt die Gefahr durch eine Naturkatastrophe erst am Urlaubsort ein und die Reise muss deswegen frühzeitig abgebrochen werden, hat der Veranstalter einer Pauschalreise den Rücktransport zu organisieren und zu zahlen", weiß Pronebner. "Eine Preisminderung und somit eine Rückerstattung eines Teils der Reisekosten ist dann möglich." Bei Individualreisen empfiehlt sich eine Rücksprache mit der Reisestorno- bzw. Reiseabbruchversicherung, ob der kostenlose Abbruch der Reise gedeckt ist.
Anspruch auf Preisminderung
Den Veranstalter einer Pauschalreise trifft eine Beistandspflicht - etwa Hilfe bei Evakuierung, Ersatzquartier beschaffen oder - wenn der Rückflug versäumt wird - einen Ersatzflug organisieren, informierte der Verbraucherschutzverein (VSV). Ist der Rückflug zum vereinbarten Termin nicht möglich, muss der Veranstalter ein Quartier stellen, aber nur maximal drei Nächte ohne ein zusätzliches Entgelt zu verlangen. Da den Reiseveranstalter an den Waldbränden kein Verschulden trifft, hat man auch keinen Anspruch auf Schadenersatz etwa für verlorenes Gepäck oder für entgangene Urlaubsfreude, so der VSV. Allerdings kommt es für Ansprüche aus der Gewährleistung darauf nicht an. Betroffene Urlauber können also nach der Rückkehr durchaus Ansprüche auf Preisminderung geltend machen.
Arbeitgeber rechtzeitig informieren
Für Tourist:innen, die sich bereits im Waldbrand-Gebiet befinden, kann sich die Rückreise aus dem Urlaubsgebiet erschweren. Das kann auch dazu führen, dass man nicht mehr rechtzeitig an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Sitzt man im Urlaubsland fest, sollte man so rasch wie möglich seinen Arbeitgeber informieren, schreibt die Gewerkschaft.
Im Falle eines ausgefallenen Rückflugs sei es "das Wichtigste, umgehend den Arbeitgeber zu informieren – egal, ob man zu spät oder gar nicht in die Arbeit kommen kann", sagte Michael Trinko, Arbeitsrechtsexperte des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (ÖGB), in einer Aussendung vom Montag. Die Information kann per Telefon, E-Mail oder über einen anderen in der Firma üblichen Kommunikationskanal erfolgen.
"Tut man das nicht, kann es unter Umständen zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie einer Entlassung kommen", so Trinko weiter. Gibt man aber umgehend Bescheid, muss man sich nicht um den eigenen Arbeitsplatz sorgen. Auch eine Verlängerung des Urlaubs ist nicht nötig, da in einem solchen Falle ein Dienstverhinderungsgrund vorliegt, so die Gewerkschaft.
(Quelle: apa)