ÖAMTC klärt auf

Schutzmaske auch im Auto tragen?

Die Schutzmaske soll nicht über den Rückspiegelgehängt werden, da sie so die Sicht beeinträchtigen kann. (SYMBOLBILD)
Veröffentlicht: 18. Mai 2020 11:40 Uhr
Mittlerweile hat der Mund-Nasen-Schutz Einzug ins alltägliche Leben und den Straßenverkehr gehalten. Doch muss man die Maske auch im Auto tragen?

"Wer allein oder mit haushaltszugehörigen Personen im Auto fährt, muss die Maske nicht tragen", stellt ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer in einer Aussendung klar. "Wer sie freiwillig trägt, muss darauf achten, dass die Sicht dadurch nicht beeinträchtigt wird. Denn wird das Blickfeld beschränkt, gefährdet das die Verkehrssicherheit."

Tragen der Schutzmaske darf nicht ablenken

Auch das teils als unangenehm empfundene Reiben der Maske im Gesicht verleitet dazu, die Hände vom Lenkrad zu nehmen – genauso wie durch andere Ablenkungen beim Autofahren kann es dabei zu gefährlichen Situationen kommen. Besonders Brillenträger sollten vorsichtig sein, denn je nach Beschaffenheit des Mundschutzes können beim Tragen die Brillengläser beschlagen.

"Verpflichtend ist die Maske beim Autofahren nur zu tragen, wenn man mit nicht haushaltszugehörigen Personen unterwegs ist, z. B. in Fahrgemeinschaften", stellt der Experte des Mobilitätsclubs klar. Sein Tipp: Wer aufgrund der Maske schlecht Luft bekommt, sollte öfters eine Pause einlegen.

Mund-Nasen-Schutz nicht an Rückspiegel hängen

Mittlerweile beobachtet man häufig, dass viele Lenker ihren Mund-Nasen-Schutz an den Auto-Innenspiegel hängen. "Diese 'Anhängsel' können jedoch vom Verkehrsgeschehen ablenken und behindern sowohl die Sicht nach vorne als auch den Blick in die Innen- und Rückspiegel", warnt Hoffer. "Besser und sicherer sind die Masken im Auto, einzeln verpackt z.B. in verschließbare Foliensackerln, im Handschuh- oder in einem Ablagefach aufgehoben."

Schutzmaske trotz Verhüllungsverbot?

Teils kommt auch die Frage auf, ob das Tragen der Maske in Konflikt mit dem seit 2017 in Österreich bestehendem Verbot der Gesichtsverhüllung gerät – vor allem in Bezug auf die Erkenntlichkeit von Personen beim Autofahren und die Verfolgung von Delikten. "Der Verfolgung von Delikten im Straßenverkehr tut die Maske keinen Abbruch. Bei der Feststellung von Geschwindigkeitsübertretungen durch Radargeräte beispielsweise sind dafür keine Fotos zur Identifikation des Lenkers erforderlich", weiß der ÖAMTC-Jurist. "Stattdessen gibt es in Österreich eine verpflichtende Lenkerauskunft – der Zulassungsbesitzer muss demnach stets jene Person nennen können, die das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat."

(Quelle: salzburg24)

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