Starke Niederschläge

Unwetter: Was, wenn ich nicht rechtzeitig in die Arbeit komme?

Die Straße wurde auf einer Länge von 50 Metern verlegt.
Veröffentlicht: 11. September 2024 13:52 Uhr
Eine Kaltfront sorgt in den nächsten Tagen für heftige Niederschläge. Das Fernbleiben aufgrund eines Naturereignisses gilt dabei nicht als Anlass für eine Entlassung, Arbeitnehmende müssen aber alles Mögliche unternehmen, um rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheinen zu können.

Die prognostizierten Unwetter und starken Regenfälle in Österreich könnten viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Ende der Woche zu spät ins Büro kommen lassen. Wenn die Kaltfront mit dem massiven Wetterumschwung etwa Straßen durch Überflutungen oder Muren unpassierbar macht, müsse man sich aber keine Sorgen wegen arbeitsrechtlicher Konsequenzen machen, wie der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) am Mittwoch mitteilte.

Fernbleiben aufgrund von Naturereignissen ohne Auswirkungen

Grundsätzlich gelte, dass Verspätungen aufgrund von Naturereignissen wie schweren Unwettern, Überflutungen oder Murenabgängen keine negativen Auswirkungen auf die Arbeitnehmende haben dürfen. "Es handelt sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt", sagte ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller. Allerdings müssten die Arbeitnehmenden alles Zumutbare unternehmen, um rechtzeitig im Büro zu erscheinen. In diesem Fall könne der Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben nicht zum Anlass für eine Entlassung nehmen.

Allerdings dürfe nicht automatisch und ohne Absprache zu Hause geblieben werden. "Außerdem muss der Arbeitgeber vom Zuspätkommen oder der Verhinderung informiert werden", so Müller. Sollte Kindergarten oder Schule im Katastrophenfall geschlossen bleiben und keine andere Betreuung organisierbar sein, dürfen Eltern daheim bleiben. "Ich bin verpflichtet, meine Fürsorgepflicht wahrzunehmen und werde in dieser Zeit mit dem Kind zu Hause bleiben können - auch ohne Urlaub oder Zeitausgleich nehmen zu müssen", sagte Müller.

(Quelle: apa)

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