Mehrere Tiere verendet

Vogelpest-Fälle nahe Salzburger Grenze bestätigt

Veröffentlicht: 13. Jänner 2023 15:44 Uhr
Nahe der Salzburger Grenze im benachbarten Bezirk Braunau in Oberösterreich wurde auf einem Hof die Vogelpest bestätigt. Mehrere Tiere sind bereits verendet. Es wurde eine Schutzzone eingerichtet, diese betrifft auch sechs Flachgauer Gemeinden.
SALZBURG24 (mp)

In Oberösterreich ist am Freitag bei einer privaten Geflügelhaltung im Bezirk Braunau nahe der Grenze zum Bundesland Salzburg die Vogelpest bestätigt worden. Der betroffene Hof hält drei Gänse, elf Enten und 20 Hühner sowie Pfaue, Esel, Ponys und Schafe. Ein Teil des Geflügelbestandes sei bereits verendet. Für das noch vorhandene Geflügel wurde von der Bezirkshauptmannschaft die Tötung angeordnet, teilte das Land in einer Aussendung mit.

Schutzzone um Bauernhof in OÖ

Rund um den betroffenen Betrieb werde für mindestens drei Wochen eine Schutz- und eine Überwachungszone eingerichtet, um eine mögliche Übertragung zu verhindern. Innerhalb der Schutzzone mit einem Drei-Kilometer-Radius werden zudem alle Geflügelhaltungen amtstierärztlich kontrolliert, hieß es weiter.

Von der aktuellen Überwachungszone mit einem Radius von zehn Kilometern sind sechs Flachgauer Gemeinden, wie der Salzburger Landesveterinätdirektor Josef Schöchl am Freitag in einer Aussendung mitteilte. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft tritt am morgigen Samstag in Kraft.

Sie betrifft folgende Gemeinden beziehungsweise Katastralgemeinden (KG) im Flachgau:

  • Berndorf bei Salzburg (KG Berndorf)
  • Bürmoos
  • Dorfbeuern
  • Lamprechtshausen
  • Nußdorf am Haunsberg (KG Pinswag)
  • Sankt Georgen bei Salzburg (KG Holzhausen und KG St. Georgen)

214 geflügelhaltende Betriebe

"Im Salzburger Teil der Überwachungszone sind 214 geflügelhaltende Betriebe mit zirka 30.000 Stück Geflügel von den strengeren Maßnahmen betroffen", so Schöchl. Diese werden amtstierärztlich kontrolliert und es müssen die vorgesehenen Anordnungen streng eingehalten werden.

Die Anordnungen im Überblick

  • Das gehaltene Geflügel ist so abzusondern (zum Beispiel in Ställen), dass es vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist. Dies gilt unabhängig von der Bestandsgröße. Das bedeutet, dass die Aufstallungsverpflichtung innerhalb der Überwachungszone grundsätzlich auch für Kleinbetriebe unter 50 Tieren gilt.
  • Geflügel darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in einen Betrieb verbracht oder daraus entfernt werden.
  • Alle Personen, die Geflügelstallungen betreten, müssen angemessene Biosicherheitsmaßnahmen (zum Beispiel Desinfektion an Ein- und Ausgängen der Stallungen) einhalten. Besuche sind zu dokumentieren.
  • Eine erhöhte Sterblichkeit von Geflügel am Betrieb beziehungsweise ein festgestellter Leistungsabfall in der Herde ist unmittelbar an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
  • Alle Fahrzeuge, die den Betrieb anfahren oder verlassen, sind geeigneten Desinfektionsmaßnahmen zu unterziehen.
  • Tierschauen, Wettbewerbe oder Messen mit Geflügel sind untersagt.

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(Quelle: apa)

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