In Salzburg wurde zuletzt 28 Mitarbeitern der Salzburger Landeskliniken (SALK), die von einem Urlaub aus Norditalien zurückkamen, die Auto-Quarantäne nahegelegt. In diesem Fall wurde die Schutzmaßnahme durch den Betriebsleiter der SALK verhängt, nicht durch das Gesundheitsamt. Die jeweiligen Personen entscheiden sich somit freiwillig dazu, einen gewissen Zeitraum in den eigenen vier Wänden zu verbringen. Beim Coronavirus beträgt die Inkubationszeit laut Experten vom Land Salzburg rund 14 Tage, was zumeist dem Zeitraum der Auto-Quarantäne entspricht.
Coronavirus: Urlaub oder Freistellung?
Während dieser 14-tägigen Inkubationszeit können bei Heimkehrern aus Risikogebieten Symptome auftreten, die Menschen sind aber per se nicht krank. Arbeitsrechtlich muss sich also der jeweilige Betrieb mit den Mitarbeitern die Bedingungen ausmachen, ob Urlaub genommen werden muss oder nicht, teilt das Gesundheitsamt der Stadt Salzburg auf SALZBURG24-Anfrage mit. Weitere Informationen gibt es rund um die Uhr bei der Gesundheitsberatung unter 1450 und der AGES-Hotline unter 0800 555 621.
Quarantäne: Dienstgeber muss Gehalt weiter bezahlen
Doch wie stellt sich die Situation dar, wenn die Behörde die Quarantäne verhängt? "Das Epidemiegesetz sieht in einem derartigen Fall vor, dass der Dienstgeber den Betroffenen das Entgelt weiterzahlen muss – Bemessung des Entgelts nach dem Ausfallsprinzip bedeutet also, es ist so zu bezahlen, als hätte man gearbeitet", so Gerald Forcher, Geschäftsführer der GPA-djp Salzburg, in einer Aussendung am Mittwoch. Der Bund habe dann dem Dienstgeber die an die Beschäftigten geleistete Entgeltfortzahlung sowie die darauf entfallenen Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung zu ersetzen.
Anordnung schriftlich einfordern
Sollte die Quarantäne über eine ganze Region verhängt werden, wird empfohlen, die personenbezogene Anordnung der Quarantäne auch schriftlich einzufordern, damit es zu keinen Problemen bei der Vergütung des Verdienstentgangs gibt.
Quarantäne kein Krankenstand
Bei einer Isolation in Quarantäne handelt es sich somit nicht um Krankenstand, sondern um einen besonderen Dienstverhinderungsgrund. Die Entgeltfortzahlung erfolgt nach dem Epidemiegesetz. Wenn das Gesundheitsamt keine Quarantäne verhängt hat, sondern lediglich eine ärztliche Anordnung zum Fernbleiben vom Arbeitsplatz besteht, so ist dies laut Forcher als Dienstverhinderungsanspruch zu werten.
(Quelle: salzburg24)