Fragen und Antworten

Wer zahlt beim Glätte-Unfall am Gehsteig?

Für die einen ist Schneefall der Inbegriff der Winterfreuden, für andere bedeutet das Extra-Arbeit. (SYMBOLBILD)
Veröffentlicht: 20. Jänner 2023 10:18 Uhr
Das winterliche Wetter in Salzburg sorgt derzeit vielerorts für verschneite Zufahrten und vereiste Gehsteige. Doch wer haftet eigentlich im Falle eines Unfalls und wer kümmert sich um die Räumung? Wir klären hier die wichtigsten Fragen.
SALZBURG24 (tp)

Winterliche Kälte und Neuschnee beschert uns aktuell eine Kaltfront in Salzburg. Auf verschneiten und vereisten Gehsteigen kann es bei Stürzen rasch zu Verletzungen kommen. Der Salzburger Winterdienst ist bei diesem Wetter im Dauereinsatz. Aber ebenso Grundstückseigentümer:innen oder die Hausverwaltung sind dazu verpflichtet, den Gehsteig zu räumen und ggf. zu streuen.

Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?

Für die einen ist Schneefall der Inbegriff der Winterfreuden, für andere – insbesondere Liegenschaftsbesitzer:innen – bedeutet das oft Extra-Arbeit. Denn Eigentümer:innen von Grundstücken, die an öffentlichen Verkehrsflächen angrenzen, sind gesetzlich dazu verpflichtet, zwischen 6 und 22 Uhr dafür zu sorgen, dass die Gehwege freigeräumt und/oder gestreut sind. Dazu gehört auch der Gehsteigbereich bei Bushaltestellen entlang der Liegenschaftsgrenze. Die Stadt Salzburg weist darauf hin, dass Straßen ohne Gehweg entlang der Grundgrenze auf einen Meter Breite geräumt und bestreut werden müssen.

 

Einmal am Tag die weiße Pracht wegzuschippen und den Gehsteig zu streuen, ist bei andauerndem Schneefall oder gefrierenden Regen zu wenig. Der Winterdienst muss dann innerhalb kurzer Intervalle mehrmals am Tag erfolgen, so die Mietervereinigung. Die Räum- und Streupflicht entfällt nur dann, wenn sie durch andauernden starken Schneefall völlig zwecklos und praktisch wirkungslos ist.

Wer haftet bei Unfall auf glattem Gehweg?

Sollte ein:e Fußgänger:in auf einem eis- bzw. schneeglatten Gehsteig ausrutschen und sich dabei verletzen, drohen dem/der Grundstückseigentümer:in haftungsrechtliche Konsequenzen. Das kann Angaben der Mietervereinigung zufolge von Schadenersatzforderungen und Schmerzengeld bis zu einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung führen.

Falls unklar ist, wer der Grundstückseigentümer bzw. Liegenschaftsbesitzer ist (etwa bei Immobilien mit mehreren Firmenadressen), dann gibt ein Online-Grundbuchauszug Auskunft, empfiehlt ein Sprecher der Landeshauptstadt auf SALZBURG24-Nachfrage.

Salz, Sole oder Split wird gestreut

In der Salzstreuverordnung der Stadt Salzburg ist der Umgang mit Auftaumitteln sehr genau geregelt. Salz kommt – abgesehen von verordneten Ausnahmen – nur auf Hauptstraßen mit Obus-Linien zum Einsatz. Im Sinne der Umwelt gilt das Salzstreuverbot auch für Privatpersonen und Hausverwaltungen. Diese sollen mit Split streuen. Nur bei extremen Wetterlagen kann der Magistrat das Verbot für begrenzte Zeit aufheben.

Die wichtigsten Punkte hat die Stadt Salzburg HIER aufgelistet.

Verpflichtungen auch übertragbar

Der räum- und streupflichte Grundeigentümer kann die Aufgaben durch eine Vereinbarung an Dritte übertragen. Das können neben dem Hausmeister, der Hausverwaltung oder professionellen Schneeräumdiensten auch Mietende sein. Wenn eine solche Vereinbarung getroffen wird, haften Grundeigentümer:innen nur mehr dann, wenn die Räum- und Streuverpflichtung einem ungeeigneten oder untüchtigen Vertragspartner übertragen wurde. Andernfalls haftet laut den Fachleuten der Mietervereinigung derjenige, dem diese Verpflichtung übertragen wurde anstelle des Eigentümers. Doch das muss im Mietvertrag oder zumindest in einer schriftlichen Vereinbarung von beiden Teilen unterzeichnet worden sein.

(Quelle: salzburg24)

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