Der Georgenberg in Kuchl (Tennengau) ist ein beliebtes Ausflugsziel. Gerade jetzt im Frühling tummeln sich wieder viele Spaziergänger:innen. Umgeben ist der Berg von Feldern, die gelegentlich von Besucherinnen und Besuchern zu Parkplätzen umfunktioniert werden. Den Grundbesitzer:innen stößt das sauer auf, weshalb kürzlich Holztafeln aufgestellt wurden, die auf das Parkverbot hinweisen. „Wenn es ausufert, schickt die Gemeinde auch einen Wachdienst zur Kontrolle vorbei“, erklärt Bürgermeister Thomas Freylinger (ÖVP) am Mittwoch im SALZBURG24-Gespräch. Derzeit halte sich das Problem aber noch in Grenzen und beschränke sich auch auf den Bereich rund um den Georgenberg.
Kurzparkzone und Tagesparkplatz in Golling
Auch in der Nachbargemeinde Golling (ebenfalls Tennengau) sorgten Wildparker in den vergangenen Jahren immer wieder für Ärger. Besonders der Wasserfall und die Bluntauseen gelten als Attraktionen und locken Gäste an. In den vergangenen fünf Jahren habe man gezielt an einer Verbesserung gearbeitet, sagt Ortschef Martin Dietrich (SPÖ) im S24-Interview. Vom 1. Mai bis 31. Oktober gilt an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 10 und 17 Uhr auf der Straße im Bluntautal ein allgemeines Fahrverbot. Am Eingang gibt es jedoch eine Kurzparkzone. „Das wird auch vom Wachdienst überprüft.“ Auf einem zweiten Parkplatz gibt es seit 2020 Tageskarten für Autos (sieben Euro) und Busse (28 Euro).
Abschleppen kann hunderte Euro kosten
Welche Strafen auf jene zukommen, die dennoch abseits der Parkplätze stehen bleiben, ist unterschiedlich. „Es kommt drauf an, wo genau geparkt wird. Wenn man zum Beispiel im Wald parkt, kann es naturschutzrechtliche Konsequenzen oder eine Besitzstörungsklage geben. Steht man auf einer Straße, drohen straßenrechtliche Folgen“, erklärt Dietrich. Übliche Bußgeldstrafen wegen Falschparkens können von 20 bis 150 Euro reichen. Stellt ein rechtswidrig abgestelltes Fahrzeug eine Verkehrsbehinderung im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) dar, kann die Behörde das Fahrzeug abschleppen lassen. Das gilt auch, wenn eine konkrete Verkehrsbeeinträchtigung noch nicht besteht, sondern nur zu befürchten ist. Das Abschleppen kann ungefähr zwischen 100 und 300 Euro kosten.
Großer Andrang rund um Buchberg in Mattsee
Zweigeteilt ist die Situation in Mattsee (Flachgau), wie Bürgermeister Michael Schwarzmayr (SPÖ) schildert. „An und für sich klappt es bei uns recht gut, weil wir recht ausgedehnte und große Parkplätze zur Verfügung stellen – sei es mitten im Ort, aber auch etwas außerhalb an der Landesstraße.“ Etwas anders sieht es zum Beispiel rund um den Naturpark Buchberg aus, der gerne zum Wandern oder Spazierengehen genutzt wird. „Wenn die Parkplätze schon stark frequentiert waren, gab es in der Vergangenheit immer wieder Beschwerden, dass Leute sich einfach in die Bauernwiesen gestellt haben.“
In den meisten Fällen würden die Grundbesitzer:innen die Lenker:innen ansprechen. Die Reaktionen würden unterschiedlich ausfallen: Von verständnisvoll und entschuldigend bis schnippisch – nach dem Motto „Ich will jetzt die Natur genießen und parke jetzt hier.“ In Mattsee führe aber nicht alleine das Parken hin und wieder zu Konflikten, sondern auch die Routen der Spaziergänger:innen, ergänzt Schwarzmayr. „Manche sind der Meinung, dass querfeldein das Allerschönste ist. Jetzt sind die Wiesen zwar noch nicht so hoch, aber man muss das trotzdem respektieren. Niemand will ja, dass andere durch den eigenen Garten gehen oder dort parken.“
Der Bürgermeister ruft deshalb zu Rücksicht auf. Und sollte kein Parkplatz frei sein, einfach zu fragen: „Man kann ja hingehen und fragen, ob man vielleicht für die nächsten ein bis zwei Stunden wo stehenbleiben darf. Wer noch gut zu Fuß ist, kann vielleicht auch innerorts parken und von dort auf den Buchberg hinaufmarschieren.“
Was ist eine Besitzstörung?
Solltet ihr also in nächster Zeit für einen Ausflug mit dem Auto anreisen und keinen ausgewiesenen Parkplatz finden, seid vorsichtig. Neben dem Parken auf privaten Grundstücken kann schon das Wenden eine Besitzstörung sein. Hausbesitzer:innen können zudem in ihrem Besitz gestört werden, wenn jemand auf öffentlicher Straße verbotenerweise ganz oder teilweise vor ihrer Garageneinfahrt parkt und sie diese nicht oder nur erschwert nutzen können. Privatbesitz muss übrigens laut ÖAMTC nicht unbedingt gekennzeichnet sein. Eine bestimmte Fläche muss sich nur erkennbar vom übrigen Straßenraum abheben, etwa durch einen Zaun oder eine Hecke. Wer eine Besitzstörungsklage verliert, muss Gerichtsgebühren und Kosten für den gegnerischen Anwalt übernehmen. Kommt es zu einer außergerichtlichen Zahlung, geht das Geld an die Grundstücksbesitzer:innen.
(Quelle: salzburg24)