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10 Tipps zum Steuerausgleich

Was beim Steuerausgleich zu beachten ist, erfahren sie von unserem Steuerexperten Gerald Hofer.
Veröffentlicht: 24. April 2013 14:34 Uhr
Begriffe wie Arbeitnehmerveranlagung, Absetzposten oder Werbungskosten schrecken Nicht-Steuerexperten oft von einem „Steuerausgleich“ ab. Allerdings kann es sich lohnen, sich damit auseinanderzusetzen – denn viele Arbeitnehmer lassen pro Jahr eine beträchtliche Summe beim Finanzamt liegen.

Was die wichtigsten Begriffe im „Steuer-Dschungel“ denn genau bedeuten und welches die wertvollsten Tipps für den Steuerausgleich sind, hat uns Steuerexperte Gerald Hofer von der Salzburger Steuerberatung Hofrichter & Papistock verraten.

 

1. Arbeitnehmerveranlagung – was ist das überhaupt?

Unter Arbeitnehmerveranlagung versteht man, die Abgabe einer Lohnsteuererklärung, um nachträglich Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.

Darunter fällt sowohl der Antrag auf freiwillige Arbeitnehmerveranlagung, der rückwirkend für die letzten fünf Kalenderjahre gestellt werden kann, als auch die verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung, wenn der Steuerpflichtige

  • neben seinen Einkünften aus dem Dienstverhältnis noch andere Einkünfte hat, die € 730,-- pro Kalenderjahr übersteigen,
  • gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Dienstverhältnisse in einem Kalenderjahr hat, usw. 

 

2. Wo kann ich die Arbeitnehmerveranlagung beantragen?

Zuständig für die Arbeitnehmerveranlagung ist das jeweilige Wohnsitzfinanzamt. Es gibt im Land Salzburg drei Finanzämter:

  1. FA Salzburg-Stadt
  2. FA Salzburg-Land
  3. FA St. Johann Tamsweg Zell am See

 

3. Wann ist grundsätzlich die beste Zeit für einen Steuerausgleich?

Es gibt grundsätzlich keine beste Zeit für einen „Steuerausgleich“, das kommt immer auf die jeweilige persönliche Situation des Steuerpflichtigen an. Man kann auf dem Finanzonline-Portal des Finanzamtes vorerst anonym eine Vorausberechnung durchführen lassen und sich danach einen Zugang besorgen und die Lohnsteuererklärung einreichen.

 

4. Lohnt sich eine Arbeitnehmerveranlagung auch, wenn man keine Lohnsteuer im vergangenen Jahr bezahlt hat?

Das kommt darauf an. Es „lohnt sich“ dann eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen, wenn:

  1. man unregelmäßig hohe Gehaltsbezüge hat, zB  durch Provisionen oder Überstunden.
  2. man Verluste aus anderen nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften verwerten will, z.B. Verluste aus Vermietung und Verpachtung
  3. man aufgrund von Kindern Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder aufgrund von Alimentationszahlungen Anspruch auf einen Unterhaltsabsetzbetrag hat.
  4. man Anspruch auf einen Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag hat. Gutschrift seitens des FA mindestens € 494,--
  5. man Anspruch auf einen Arbeitnehmer- oder Grenzgängerabsetzbetrag hat. Gutschrift seitens des FA maximal € 110,--
  6. man Anspruch auf Geltendmachung einer Pendlerpauschale hat. Gutschrift seitens des FA maximal € 251,-- (bis 2012)

 

5. Muss ich Belege aufheben und wenn ja, wie lange?

Grundsätzlich sind Akten und Belege sieben Jahre aufzubewahren. Daher können Akten und Belege, die mit 31.12.2005 oder älter datiert sind, entsorgt werden. Bei abweichenden Wirtschaftsjahren verlängert sich diese Frist um ein Jahr. Bei Unterlagen, die Grundstücke betreffen, verlängert sich diese Frist auf zwölf Jahre. Eine weitere Ausnahme stellen Unterlagen für anhängige Verfahren, oder wenn solche zu erwarten sind, dar. In diesem Fall sind sie bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuheben.

 

6. Was sind die wichtigsten Absetzposten?

Die wichtigsten Absetzposten können wie bereits in Frage 1. angeschnitten in drei Kategorien aufgeteilt werden:

a) Werbungskosten

Darunter versteht der Gesetzgeber, Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die wichtigsten Werbungskosten im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerveranlagung sind:

  • Sozialversicherungsbeiträge aufgrund mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse
  • Arbeitsmittel
  • Fachliteratur
  • Reisekosten
  • Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten
  • Kosten für Familienheimfahrten
  • Kosten für doppelte Haushaltsführung

b) Sonderausgaben - dazu zählen:

  • Beiträge und Prämien für eine freiwillige Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung.
  • Rückzahlungen von Darlehen für die Schaffung, Errichtung oder Sanierung von Wohnraum
  • Nachkauf von Versicherungszeiten
  • Kirchenbeiträge
  • Spenden an mildtätige Organisationen, Umweltorganisationen oder Tierheime
  • Steuerberatungskosten

Bei den Sonderausgaben gibt es Höchstbetragsreglementierungen und Einschleifregelungen.

c) Außergewöhnliche Belastungen

Diese Belastung muss außergewöhnlich und zwangsläufig sein, sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Beispiele dafür sind:

  • Zahnarztkosten, aber auch sämtliche Arzt- und Apothekenrechnungen
  • Begräbniskosten, die im Nachlass nicht Deckung finden
  • Ausgaben für die auswertige Berufsausbildung von Kindern
  • Ausgaben für die Beseitigung von Katastrophenschäden

Hier gibt es Selbstbehalte, die sich prozentuell nach der Höhe des Einkommens richten.

 

7. Sind Kinderbetreuungskosten absetzbar? Und wenn ja, wie?

Kinderbetreuungskosten sind bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das zehnte Lebensjahr vollendet, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Die absetzbaren Kosten für die Kinderbetreuung sind mit insgesamt € 2.300,-- pro Kind und Kalenderjahr limitiert. Dieser Jahresbetrag ist nicht zu aliqoutieren. Abzugsfähig sind nur die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung selbst. Dazu zählen auch die Verpflegungskosten sowie das Bastelgeld, die im Zusammenhang mit der Betreuung anfallen. Kosten für das Schulgeld für Privatschulen zB sind steuerlich nicht absetzbar.

 

8. Wie kann ich Unterhaltszahlungen im Steuerausgleich geltend machen?

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner, an eheliche oder uneheliche Kinder, an mittellose Angehörige und an den „qualifizierten“ Lebensgefährten können im Normalfall nicht als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Hier gibt es bei Kindern nur den Unterhaltsabsetzbetrag.

 

9. Wie kann man Kosten für die Weiter- und Fortbildung einreichen?

Ausbildungskosten sind nur dann abzugsfähig, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist das konkrete Dienstverhältnis und nicht ein früher erlernter Beruf. Umschulungskosten sind abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist.

 

10. Welche Richtlinien gelten bei der Pendlerpauschale?

Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Zusätzlich kann der Dienstnehmer erhöhte Werbungskosten in Form eines Pendlerpauschales geltend machen und zwar dann, wenn entweder der Arbeitsweg auf einfacher Strecke mehr als 20 Kilometer umfasst (=kleines Pendlerpauschale), oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich ist und der Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt (=großes Pendlerpauschale).

Diese grundsätzlichen Regelungen gelten auch im Kalenderjahr 2013 weiter, jedoch gibt es mit 2013 einige Neuerungen:

  • Nunmehr können auch Teilzeitbeschäftigte eine aliquote Pendlerpauschale geltend machen.
  • Weiters kann zusätzlich zum Pendlerpauschale noch ein Pendlereuro beantragt werden, wenn die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 11-mal pro Monat zurückgelegt wird.
  • Die „Negativsteuer“ ab der Arbeitnehmerveranlagung 2013 erhöht sich auf maximal € 400,--.
  • Wer die Pendlerpauschale und den Pendlereuro bereits bei der laufenden Gehaltsverrechnung berücksichtigt haben will, sollte dem Dienstgeber das neue Formular L34 vorlegen.
  • Dienstnehmer mit einem Dienstauto von der Firma erhalten ab 1.5.2013 keine Pendlerpauschale mehr.

 

Für alle, die zu diesen zehn Tipps noch Fragen haben bieten die Salzburger Steuerberater Hofrichter & Papistock sogenannte „Gutschein-Erstgespräche“ an, bei denen man sich über alle individuellen Anliegen beraten und informieren lassen kann.

(Quelle: salzburg24)

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