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EGMR urteilt für Frankreichs Burka-Verbot

Burka-Verbot keine Grundrechtsverletzung
Veröffentlicht: 01. Juli 2014 15:09 Uhr
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Burka-Verbot in Frankreich für rechtens erklärt. Das Verbot der Vollverschleierung in der Öffentlichkeit stelle keine Grundrechtsverletzung dar, urteilten die Richter in Straßburg. Es sei "legitim", wenn der Staat mit solchen Maßnahmen die Voraussetzungen für ein "Zusammenleben" in der Gesellschaft wahren wolle.

Gegen das Gesetz hatte eine junge französische Muslimin am 11. April 2011 geklagt - dem Tag, an dem das Burka-Verbot in Kraft trat. Sie sah mehrere ihrer in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Grundrechte verletzt, unter anderem die Religionsfreiheit, die Meinungsfreiheit sowie die Achtung des Privat- und Familienlebens.

Die Straßburger Richter gestanden ein, dass das Gesetz "starke negative Auswirkungen auf die Situation von Frauen hat, die sich aus Glaubensgründen für das Tragen einer Vollverschleierung entscheiden". Mit Blick auf Schätzungen, wonach von den rund fünf Millionen Muslimen in Frankreich weniger als 2.000 eine Vollverschleierung tragen, erklärte das Gericht aber, das Verbot könne durchaus als "verhältnismäßig erscheinen".

Die Richter betonten aber, Frauen dürften in Frankreich in der Öffentlichkeit religiöse Kleider tragen, solange das Gesicht sichtbar sei. Zudem gründe das Gesetz nicht "explizit" auf der religiösen Bedeutung der Vollverschleierung, sondern auf der Tatsache, dass diese das Gesicht vermumme. Des weiteren sei das angedrohte Strafmaß sehr niedrig.

In Frankreich droht jeder Frau eine Geldstrafe von 150 Euro, die auf der Straße und an anderen öffentlichen Orten den Ganzkörperschleier Burka oder den Gesichtsschleier Nikab trägt. Frauen können auch zu einem Kurs in Staatsbürgerkunde verpflichtet werden. Burka und Nikab werden dabei in dem Gesetz nicht erwähnt. Verboten ist vielmehr dem Wortlaut zufolge, auf der Straße und an anderen öffentlichen Orten Kleidung zu tragen, "die dazu bestimmt ist, das Gesicht zu verbergen".

Die klagende Muslimin reagierte nach Worten ihres Anwalts Ramby de Mello "enttäuscht" auf das Urteil. Sie habe den Richterspruch aber erwartet und werde ihn "akzeptieren". Ohnehin sind keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung möglich.

Ob und wie eine Muslimin sich verhüllt, hängt neben der religiösen Einstellung von kulturellen und regionalen Unterschieden ab. Eine der Hauptquellen für die Verschleierung der Frauen im Islam ist die Koransure 33. In dieser heißt es: "Oh Prophet! Sage deinen Gattinnen und Töchtern und den Frauen der Gläubigen, sie sollen ihre Jilbabs über sich ziehen.". Was genau im Koran mit Jilbab gemeint ist, ist jedoch umstritten. Im Iran legen viele Frauen den Tschador an, ein dunkles Tuch, das als Umhang um Kopf und Körper getragen wird, jedoch das Gesicht freilässt.

Ein Nikbak ist ein Tuch, mit dem muslimische Frauen ihr Gesicht mehr oder weniger bedecken. Der Gesichtsschleier wird meist mit einem Tschador kombiniert, sodass in der Regel nur ein schmaler Sehschlitz für die Augen frei bleibt. Die Burka wiederum ist ein sackähnliches Gewand, das Körper und Gesicht der Frauen vollständig verhüllt. Damit die Trägerinnen überhaupt etwas sehen können, haben sie ein schmales Netz vor den Augen. Unter den radikalislamischen Taliban mussten alle afghanischen Frauen das Kleidungsstück anlegen, sobald sie das Haus verließen.

Heutzutage wird unter einer religiösen Verschleierung meist ein weites bodenlanges Übergewand verstanden, das Kopf und Hände freilässt. Muslimische Frauen tragen dazu in der Regel ein Kopftuch. Je nach kultureller Ausprägung und Grad der Religiosität können auch Hände und Gesicht noch bedeckt sein.

(Quelle: salzburg24)

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