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Kindesabnahme in OÖ: Bub nun ohne Auflagen bei Mutter

Eine akute Gefährdung des Kindeswohles liege nicht vor, weswegen auch Hausbesuche durch den Jugendwohlfahrtsträger nicht notwendig seien.
Veröffentlicht: 07. August 2012 12:39 Uhr
Ein eineinhalb Jahre alter Bub aus dem Bezirk Wels-Land darf nun endgültig bei seiner 18-jährigen Mutter bleiben.
Lilli Zeilinger

Das Landesgericht Wels bestätigte diese Entscheidung des Erstgerichts, wie der Anwalt der Jugendlichen der APA mitteilte. Auch Auflagen sind nicht zu befolgen. Das Kind war seiner Mutter im Dezember 2011 weggenommen worden, weil die im selben Haushalt lebende Großmutter eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen nicht beglichener Verkehrsstrafen zu erwarten hatte.

Bub in Pflegefamilie gebracht

Das Jugendamt argumentierte in dem Fall, die Großmutter des Kindes sei für die Erziehung sehr wichtig, weil die junge Mutter alleine mit der Betreuung überfordert sei. Das Kindeswohl gerate in Gefahr, wenn sich die Oma wegen eines Haftaufenthaltes nicht mehr 24 Stunden täglich kümmern könne. Der Bub wurde der Mutter abgenommen und bei einer Pflegefamilie untergebracht. Da half es auch nicht, dass die Großmutter die Strafen in der Höhe von 1.200 Euro sofort bezahlte.

Seit Februar wieder bei Mutter

Bereits Mitte Februar kam das Kind zurück zur Familie. Das zuständige Bezirksgericht erteilte allerdings Auflagen: Die junge Frau musste eine Familienbetreuung in Anspruch nehmen und regelmäßige Hausbesuche des Jugendamtes akzeptieren. Dagegen legte die obsorgeberechtigte Mutter Rekurs ein, und diesem gab das Landesgericht in seinem Beschluss nun Folge. Der Rekurs des Jugendwohlfahrtsträgers gegen die Rückführung des Kindes wurde zurückgewiesen. Eine Entziehung der Obsorge käme nicht infrage, weil das Kindeswohl nicht gefährdet sei und die 18-Jährige bisher schon freiwillig Erziehungshilfe in Anspruch nehme.

Oma mit Fußfessel zuhause

Die Großmutter könne ihre Freiheitsstrafe nun mittels Fußfessel zu Hause verbüßen. Beide Frauen hätten auch eine Kooperationsvereinbarung mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen, die gut verlaufe. Eine akute Gefährdung des Kindeswohles liege nicht vor, weswegen auch Hausbesuche durch den Jugendwohlfahrtsträger nicht notwendig seien. Gegen den Beschluss des Landesgerichts ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig, hieß es. (APA)

(Quelle: salzburg24)

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