Auch im Sport gilt die Drei-G-Regel (geimpft, getestet oder genesen). Diese ist für die allermeisten Teile die Zutrittsberechtigung für den Zuschauerbereich, sagte Sportminister Werner Kogler (Grüne) am Montag bei der Pressekonferenz der Regierung in Wien über die bevorstehenden Lockerungen.
Zuschauer bei Sport-Events erlaubt
Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen ist wie angekündigt aber Abstand einzuhalten. Dieser ist aber nicht auf zwei Meter ausgelegt, sondern es ist ein freier Platz zwischen haushaltsfremden Personen einzuhalten. Dies gilt in- und outdoor. Dazu kommen wie angekündigt die 50-Prozent-Kapazitätsbeschränkung sowie Obergrenzen von 1.500 (indoor) und 3.000 (outdoor) Personen. Auch Fitnessstudios dürfen wieder öffnen, hier ist eine Registrierung erforderlich. Die Regeln würden in den Sommer hinein adaptiert werden, wenn mehr möglich sein sollte.

Normale Trainings wieder möglich
Bei der Sportausübung selbst müsse keine FFP2-Maske getragen werden, sagte Kogler weiters. Die Anzahl der sportbetreibenden Personen richte sich nach der jeweiligen Sportart, dies sei natürlich vor allem bei Mannschaftssportarten von besonderem Interesse. Außerhalb der sportlichen Tätigkeit – also wenn gerade nicht gesportelt wird – gelten aber die gleichen Masken- und Abstandspflichten wie sonst auch.
Öffnung von Sportstätten
Folgende Regeln gelten ab 19. Mai:
- FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen außer während der Sportausübung und in Feuchträumen (Duschen)
- Mindestabstand von 2 Metern (Ausnahme: bei Sportarten bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt oder bei kurzfristigen Unterschreitungen)
- Für Indoor-Sport müssen 20 Quadratmeter pro Person zur Verfügung stehen
- Verpflichtende Registrierung der Kunden und Vorweisen eines negativen Testergebnisses/Impfzertifikats/Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit
"Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr":
- Gültigkeit der Tests: Selbsttest mit digitaler Lösung 24 Stunden, Antigentest 48 Stunden, PCR-Test 72 Stunden
- Ausnahmsweise können auch Eigentests unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden (z. B. am Land, wenn keine ausreichenden Testkapazitäten vorhanden)
- Ab 19. Mai gelten der Nachweis einer COVID-Impfung, eines negativen COVID-Tests oder einer Bestätigung, dass man von COVID genesen ist, als Eintrittskarte
Spezielle Richtlinien für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sportbereich:
- Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Kundenkontakt gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen testen lassen, können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen
- Jede Sporteinrichtung (indoor und outdoor) muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen
- Sperrstunde um 22 Uhr
(Quelle: salzburg24)