Überstunden, Urlaub und Co

Das sind eure Rechte und Pflichten im Ferialjob

Veröffentlicht: 10. Juli 2024 12:14 Uhr
Die neunwöchigen Sommerferien nutzen viele Salzburger Schülerinnen und Schüler traditionell für Ferialjobs. Damit kann nicht nur bares Geld verdient, sondern auch in Branchen für die eigene berufliche Zukunft reingeschnuppert werden. Damit die ersten Berufserfahrungen nicht im Albtraum enden, haben wir hier einige Tipps parat – für alle, die schon einen Ferialjob haben und jene, die noch auf der Suche sind.

Viele Betriebe sind im Sommer auf Ferialjobs für Schülerinnen und Schüler angewiesen, weil Angestellte im Urlaub sind. Die allermeisten Beschäftigungsmöglichkeiten sind längst vergeben, aber obwohl die Sommerferien schon begonnen haben, gibt es derzeit noch 23 freie Stellen in der Ferialjobbörse von Akzente Salzburg – vom Eisstand-Verkauf über eine Stelle als Nachtportier oder bei der Mauteinhebung bis zum Job im Strandbad ist die Auswahl vielfältig.

Rechte und Pflichten

Ein Ferialjob ist rechtlich gesehen ein klassisches Arbeitsverhältnis, weshalb auch die üblichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen gelten. Dazu zählt etwa der Kollektivvertrag, der die wichtigsten Details für eine bestimmte Branche regelt, wie Lohn bzw. Gehalt, Sonderzahlungen und Arbeitszeit. Damit haben die Jugendlichen Anspruch auf die kollektivvertragliche Mindestentlohnung. Einzelne Kollektivverträge sehen für Ferialarbeitnehmende allerdings ein geringeres Mindestentgelt vor, so die Wirtschaftskammer.

Erst ab Vollendung der Schulpflicht und ab dem 15. Geburtstag darf ein Ferialjob übrigens erst begonnen werden. Nicht zu verwechseln sind Ferialjobs mit Pflichtpraktika, die von der Schule oder während des Studiums vorgeschrieben sind. Bei diesem Praktikum müssen die Jugendlichen etwas lernen, das im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung steht.

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Ferialarbeitnehmende sind als "echte" Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert und damit weisungsgebunden und der Kontrolle durch Arbeitgeber bzw. Vorgesetzte unterworfen, ergänzt die Wirtschaftskammer zu den Pflichten im Ferialjob. Das Arbeitsverhältnis kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Die vereinbarte Arbeit muss nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt werden. Zudem dürfen vertrauliche betriebsinterne Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die im Betrieb geltenden Vorschriften und Regelungen sind zu beachten, einschließlich Sicherheitsvorschriften und Arbeitsanweisungen. Und natürlich müssen auch die vereinbarten Arbeitszeiten eingehalten werden.

Übrigens: Häufig wird eine bereits bestehende Teilzeitbeschäftigung (geringfügig oder voll versichert) während der Ferienzeit auf eine Vollzeitbeschäftigung ausgedehnt. In diesem Fall muss die Änderung des Umfangs der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit schriftlich erfolgen. Falls das nicht passiert, besteht die Gefahr, dass für die in der Ferienzeit verlängerte Arbeitszeit der Mehrarbeitszuschlag von 25 Prozent zu bezahlen ist.

Überstunden für Minderjährige verboten

Kein oder zu wenig Lohn, Verstöße bei Ruhezeiten, rauer Umgangston im Betrieb und Überstunden sind bei der Arbeiterkammer (AK) Salzburg die häufigsten Gründe, warum sich Jugendliche Hilfe holen. Die AK kann in solchen Fällen beim Dienstgeber intervenieren und zieht im Ernstfall vor Gericht.

Überstunden sind für Minderjährige gesetzlich verboten. Sie dürfen höchstens acht Stunden pro Tag und maximal 40 Stunden pro Woche arbeiten. Außerdem haben sie nach 4,5 Stunden Arbeitszeit Anspruch auf eine halbe Stunde unbezahlte Pause.

Zehn Tipps für Ferialjobs

Schriftlicher Vertrag: Darin sollen Tätigkeit, Arbeitszeit etc. sowie Bezahlung festgehalten sein. Dauert der Ferialjob länger als ein Monat, muss der Arbeitgeber unaufgefordert einen Dienstzettel aushändigen. Weiters sollen keine Verzichtserklärungen unterschrieben werden.

Arbeitszeit: Jugendliche unter 18 Jahren dürfen höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten – Überstunden dürfen keine verlangt werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden gibt es Anspruch auf eine halbe Stunde unbezahlte Pause. Die wöchentliche Freizeit muss zwei zusammenhängende Kalendertage betragen – bis auf wenige Ausnahmen muss einer dieser Tage der Sonntag sein. Im Idealfall zeichnen Ferialarbeitende ihre Arbeitszeit zur Kontrolle auf.

Entlohnung: Auch ein Ferienjob muss mindestens nach Kollektivvertrag bezahlt werden; anteilige Sonderzahlungen hängen ebenfalls davon ab. Gibt es keinen, so steht eine angemessene Entlohnung zu. Auch auf die Verrechnung der Überstunden sollte geachtet werden.

Kost und Quartier: Auf freie Kost und Quartier gibt es grundsätzlich keinen Anspruch. Wenn dafür bezahlt werden muss, sollte ein Abzugsbetrag vereinbart und im Arbeitsvertrag festgehalten werden, rät die AK. Dafür gibt es in einigen Kollektivverträgen Höchstwerte.

Anteiliger Urlaubsanspruch: Ferialbeschäftige haben einen anteiligen Urlaubsanspruch – nach einem Monat sind das zwei Tage. Wer diesen nicht konsumiert, kann ihn sich als Urlaubsersatzleistung bar auszahlen lassen.

Gehaltsabrechnung kontrollieren: Auch beim Ferialjob ist ein Gehaltszettel Pflicht. Dieser sollte sorgfältig überprüft werden, raten die Fachleute. Bei Unklarheiten könnt ihr euch auch hier an die AK wenden. Wurde zustehendes Entgelt nicht bezahlt, sollte es sofort per Einschreiben beim Betrieb eingefordert werden.

Anmeldung bei der Sozialversicherung: Ferialbeschäftige müssen vom Betrieb bei der Sozialversicherung angemeldet werden. Eine Kopie der An- und Abmeldung muss an die Ferialarbeitenden ausgehändigt werden.

Steuer zurückholen: Ferialbeschäftigte können sich die sogenannte Negativsteuer vom Finanzamt zurückholen.

Welche Ferialjobs habt ihr gemacht? Teilt uns eure Erfahrungen in den Kommentaren mit!

(Quelle: salzburg24)

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