Die Weihnachtszeit ist für die Logistikbranche die umtriebigste Zeit des Jahres. Knapp ein Drittel des Weihnachtsgeschäfts entfällt mittlerweile auf den Online-Handel, geht aus den Zahlen des Standortberaters Regioplan hervor. Alleine die Österreichische Post rechnet für den Dezember mit 20 Millionen Paketzustellungen, was einem Plus von zehn Prozent im Vergleich zum Vorjahr entspricht. In den ersten Dezembertagen haben die Zustellerinnen und Zusteller täglich über eine Million Pakete ausgeliefert. In Salzburg sind es derzeit fast 70.000 Packerl pro Tag, wie die Post auf S24-Anfrage mitteilt.
Mit der Zahl der Online-Bestellungen und Paketlieferungen steigt aber auch die Zahl der Anfragen und Beschwerden bei Verbraucherorganisationen, wie Maria Semrad, Juristin beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) des Vereins für Konsumenteninformation, am Mittwoch in einer Aussendung mitteilt. Was ihr tun könnt, wenn eure Lieferung beschädigt ist oder das heiß ersehnte Packerl erst gar nicht ankommt, haben wir hier für euch herausgefunden. Wir klären auch die Frage, ob Pakete einfach vor der Haustür oder auf der Terrasse abgelegt werden dürfen.
Fragen und Antworten zu Paketlieferungen
Wer haftet für Transportschäden oder den Verlust beim Versand?
Grundsätzlich haftet das Unternehmen, bei dem die Bestellung aufgegeben wurde. Wurde jedoch auf eigenen Wunsch ein anderer Lieferdienst beauftragt, können sich Verbraucher:innen bei Verlust oder Beschädigung des Pakets mit ihren Schadenersatzansprüchen direkt an den gewählten Zustelldienst wenden.
Dürfen Zusteller:innen das Paket auf die Terrasse oder vor die Tür stellen?
Das passiert in der Praxis häufig, ist jedoch nicht erlaubt. Geht ein solches Paket verloren oder wird beschädigt, haftet der Versender. Eine zuverlässigere Option ist die Zustellung durch die Post, da diese verpflichtet ist, an eine Abgabestelle zu liefern. Vorsicht ist jedoch bei der Erteilung von Abstellgenehmigungen geboten: In diesem Fall geht das Risiko auf die Empfänger:innen über, sobald das Paket an der vereinbarten Stelle abgelegt wird.
Gilt eine Übergabe an Nachbarn als "rechtmäßig zugestellt“?
An wen Pakete ersatzweise übergeben werden können, ist nicht einheitlich geregelt. Die Post sieht in ihren Geschäftsbedingungen vor, dass Pakete auch an Hausnachbarn übergeben werden. Dagegen kann man beim Postamt Einspruch erheben. Auch bei DHL müssen die Sendungen nicht notwendigerweise an den angegebenen Empfänger persönlich übergeben werden. Ein Einspruch gegen die Übergabe an Nachbarn ist aber möglich.
Hafte ich bei Übernahme für das Paket von Anderen?
Wer aus Gefälligkeit das Paket z.B. für eine abwesende Nachbarin übernimmt, ist dafür nicht haftbar. Es entstehen aus der Übernahme des Pakets keine besonderen Verpflichtungen. Man darf es allerdings weder öffnen, noch den Inhalt verwenden.
Was tun, wenn das Paket nicht rechtzeitig ankommt?
Online-Händler müssen einen ungefähren Liefertermin mitteilen. Wird nicht wie angekündigt geliefert, ist das Handelsunternehmen im sogenannten "Verzug". Dann kann die Bestellung storniert und das Geld zurückgefordert werden. Wurde ein genauer Liefertermin versprochen und dieser wird nicht eingehalten, kann unter Umständen sogar Schadensersatz verlangt werden. Beachtet jedoch, dass ungefähre Angaben wie 'Lieferzeit 3 bis 5 Werktage' keine Garantie für einen festen Liefertermin darstellen.
Regelungen für beschädigte Ware
Muss ich beschädigte Sendungen annehmen?
Wenn das Paket ramponiert und offensichtlich beschädigt aussieht, ist die Verweigerung der Annahme gerechtfertigt. Beachtet aber, dass eine Nichtannahme einer bestellten Ware rechtlich nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag gilt. Ein Widerruf muss trotzdem und ausdrücklich erklärt werden. Die Annahme vom Paketboten zu verweigern ohne jeglicher Verständigung der Händler. reicht nicht aus.
Wer zahlt das Rückporto?
Wenn Konsument:innen ihr Rücktrittsrecht bei online bestellter Ware ausüben, sind sie grundsätzlich verpflichtet, die Rücksendekosten zu übernehmen. Häufig übernehmen Unternehmen diese Kosten jedoch freiwillig. Anders verhält es sich im Gewährleistungsfall, also wenn die Ware beschädigt ist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist: In diesem Fall ist der Händler verpflichtet, die Kosten der Rücksendung zu übernehmen.
Muss eine Ware "originalverpackt" zurückgeschickt werden?
Nein. Die Ware muss aber so zurückgeschickt werden, dass sie unversehrt beim Unternehmen ankommt.
Weihnachtspakete bis spätestens 19. Dezember versenden
Damit ein Paket zu Weihnachten sicher unter dem Christbaum liegt, sollte es innerhalb Österreichs spätestens am 19. Dezember versendet werden, wie die Post aufmerksam macht. Für die angrenzenden Länder endet die Versandfrist einen Tag früher.
(Quelle: salzburg24)