Laut Pyrotechnik-Gesetz und Silvester-Verordnung gelten für diese in der Stadt Salzburg folgende Regeln: Es dürfen nur Feuerwerkskörper der Kategorie F2 verwendet werden. Erlaubt ist Feuerwerken ausschließlich in abgegrenzten Bereichen im Freien – und zwar von Montag, 31. Dezember 2018 um 12 Uhr, bis Dienstag, 1. Jänner 2019 um 1 Uhr nachts. Feuerwerkskörper der Kategorie F2 stellen eine geringe Gefahr dar und verursachen einen „vernachlässigbaren“ Lärmpegel. Unter 16-Jährige dürfen Feuerwerkskörper weder erwerben noch verwenden.
Strengere Regeln in Salzburger Altstadt
Noch strengere Regelungen gelten für bestimmte Bereiche der Salzburger Altstadt. Am Domplatz, Mozartplatz und am Alten Markt ist privates Feuerwerk zu keiner Zeit erlaubt.
Verboten ist die Verwendung von Feuerwerkskörpern überdies:
- In unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen.
- In geschlossenen Räumen.
- In unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern, Krankenanstalten, Seniorenwohnhäusern, Kinder- und Erholungsheimen sowie Zoos und Tierheimen.
- In der Nähe leicht entzündlicher oder explosionsgefährdeter Gegenstände, Anlagen oder Orte, insbesondere Tankstellen.
- Ebenfalls verboten ist eine Zündung geballter (gebündelter) pyrotechnischer Gegenstände.
Lagerung und Verkauf von Feuerwerkskörper
Die Gewerbebehörde der Stadt Salzburg weist darauf hin, dass für Lagerung und Verkauf jeglicher Pyrotechnik die strengen Vorschriften der Pyrotechniklagerverordnung gelten. Sowohl in Geschäften als auch an Marktständen sind diese Regeln einzuhalten. So dürfen in Verkaufsräumen nur Attrappen ausgestellt werden.
"Scharfe" Ware erst an der Kasse
Die "scharfe" Ware darf erst an der Kasse ausgehändigt werden. Dort darf maximal 40 Kilogramm explosive Ware gelagert werden, mehr davon kann etwa in extra dafür geeigneten Containern außerhalb des Geschäfts vorrätig sein. Selbstverständlich müssen in Pyrotechnik-Verkaufsräumen (auch in Marktständen) Feuerlöscher vorhanden und deren Aufstellungsort deutlich gekennzeichnet sein.
"Schweizerkracher" verboten
Verkauft werden dürfen Feuerwerks-Artikel maximal der Kategorie F2 nur an Personen über 16 Jahre. Der Verkauf von "Schweizerkrachern" (Piraten mit Blitzknallsätzen) ist verboten. Großraketen oder Superböller gehören zu den Kategorien F3 und F4 und dürfen nur von entsprechend geschulten und befugten Pyrotechnikern abgefeuert werden. Der Verkauf dieser Artikel ist daher im normalen Straßenverkauf verboten.
Finger weg von Garagenverkäufen oder Handel „aus dem Kofferraum“! Das ist nicht nur illegal – auch die angebotene Ware kann buchstäblich brandgefährlich sein.
(Quelle: salzburg24)