Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) weist darauf hin, dass ein Umtausch von Waren nicht gesetzlich verpflichtend, sondern vielmehr von der Kulanz der Händler abhängig ist. Welche Möglichkeiten haben Konsumentinnen und Konsumenten, wenn mit den Geschenken etwas schief gegangen ist?
Umtausch bei Nichtgefallen
Verbraucherinnen und Verbrauchern ist oft nicht bewusst, dass man von einem im Geschäft gültig geschlossenen Kaufvertrag nicht ohne Weiteres zurücktreten kann. Der Umtausch einer Ware ist kein gesetzlich verankertes Recht, sondern ein Zugeständnis des Unternehmens. Viele Händler zeigen sich jedoch gerade im Weihnachtsgeschäft kulant und räumen ihren Kund:innen eine Umtauschmöglichkeit ein. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte schon vor dem Kauf des Geschenks danach fragen und sich gegebenenfalls die Umtauschoption schriftlich auf der Quittung bestätigen lassen. Geld zurück gibt es kaum, meist kann das ungeliebte Produkt aber gegen eine andere Ware oder gegen einen Gutschein eingetauscht werden.
Rücktrittsrecht bei Käufen in Online-Shops
Bei Kaufverträgen, die online zwischen Verbraucher:innen und Unternehmen abgeschlossen werden, gibt es (mit wenigen Ausnahmen) tatsächlich ein gesetzliches Rücktrittsrecht, da man bei einem Online-Kauf die Ware nicht unmittelbar begutachten kann. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage und beginnt in der Regel, sobald die bestellte Ware beim Käufer bzw. der Käuferin eintrifft. Um von einem online abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, ist eine formlose Erklärung ausreichend. Ratsam ist jedoch eine schriftliche Rücktrittserklärung. Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware genügt hingegen nicht. In einigen Fällen gibt es allerdings kein Rücktrittsrecht – etwa bei Entfernung der Versiegelung bei DVDs oder bei einem nach persönlichen Vorgaben angefertigten Produkt (Beispiel: ein graviertes Schmuckstück).
Wie lange gelten Gutscheine?
Geschenkgutscheine können beim Einlösen Probleme bereiten, im Fall einer Insolvenz des Ausstellers sogar wertlos werden. Darauf weisen Expert:innen von VKI und den Arbeiterkammern Wien und Oberösterreich hin. Wenn die Gutscheine unbefristet sind, gelten sie 30 Jahre. Immer wieder von Geschäften vorgenommene Befristungen von drei Jahren sind unzulässig. Die Konsumentenschützer:innen empfehlen Gutscheine, die bei verschiedenen Firmen innerhalb einer Stadt oder eines Shopping-Centers eingelöst werden können. Hotel- und Erlebnisgutscheine sind oft von einigen Umständen – etwa Wetterbedingungen – abhängig. Eine Einlösung kann auch problematisch sein, wenn eine aufwendige Registrierung notwendig ist oder eingeschränkt verfügbare Termine vorgegeben werden. Erreichen die gekauften Waren nicht den Gutscheinwert, besteht kein Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrages, meist wird für den Rest eine neuer Gutschein ausgestellt.
Gewährleistung: Reparatur, Austausch, Preisminderung
Der Anspruch auf Gewährleistung ist ein Recht, das dem Käufer bzw. der Käuferin in jedem Fall zusteht, sofern das Produkt einen Mangel aufweist. Ist zum Beispiel der neu gekaufte Fernseher nicht funktionsfähig, dann muss das Unternehmen den Fehler entweder innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder das Produkt ersetzen. Ist das nicht möglich, kann alternativ eine Preisminderung oder die Rückerstattung des Kaufpreises verlangt werden. Generell gilt: Unternehmen können das Recht auf Gewährleistung weder ausschließen noch einschränken.
(Quelle: salzburg24)