Denn durch die Anfang des Jahres in Kraft getretene Reform sind jetzt die Landesverwaltungsgerichte - anstelle der Bezirkswahlbehörden- zweite Instanz bei Anträgen auf Berichtigung der Wahlberechtigten-Listen.
An die Landesverwaltungsgerichte können sich Bürger einfach wenden - zwar schriftlich, aber ohne Anwalt. Bisher bekam man eine gerichtliche Entscheidung bei Unzufriedenheit mit dem Wählerverzeichnis nur an höchster Stelle, nämlich beim Verfassungsgerichtshof, wo Anwaltszwang besteht. Mit der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird künftig auch bei Bundeswahlen in zweiter Instanz ein Gericht - dort aber das Bundesverwaltungsgericht - das letzte Wort im Richtigstellungsverfahren haben.
Für die Salzburger Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen lagen die Wählerverzeichnisse bis 24. Jänner bei den Gemeindeämtern auf. Bis dahin konnten Berichtigungen beantragt werden - wenn z.B. ein Wahlberechtigter feststellte, dass sein Name auf der Liste seiner Heimatgemeinde fehlt. Das kann der Fall sein, wenn er seit der letzten Wahl (Nationalrat im September 2013) übersiedelt ist.
Über den Antrag - auf Aufnahme oder auch auf Streichung eines Wahlberechtigten - entscheidet in erster Instanz die Gemeindewahlbehörde, und zwar bis 30. Jänner. Missfällt einem Betroffenen die Entscheidung, kann er sich an das Landesverwaltungsgericht wenden. Die Beschwerde muss er spätestens zwei Tage nach Zustellung der Erst-Entscheidung - in schriftlicher Form - bei seiner Gemeinde einreichen. Sie wird an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet. Dieses muss spätestens vier Tage nach Einlangen aller Unterlagen ein Urteil fällen.
Strenger bestraft wird jetzt, wer "offensichtlich mutwillig" einen Berichtigungsantrag einbringt: Er muss mit bis zu 500 Euro - früher waren es 220 Euro - Geldstrafe rechnen.
Wer darf wählen?
An den Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen in Salzburg können am 9. März alle österreichischen und EU-Bürger teilnehmen, die spätestens am Tag der Wahl 16 werden und ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Landes haben. Sie können ihre Stimme entweder in "ihrem" Wahllokal abgeben oder mit einer Wahlkarte. Diese kann für die Briefwahl verwendet werden oder auch für die Stimmabgabe in einem "fremden" Wahllokal - wobei die Bewegungsfreiheit bei Kommunalwahlen eingeschränkt ist: Mit Wahlkarten kann nur in einem anderen Wahllokal innerhalb der eigenen Gemeinde abgestimmt werden.
Wahlkarten beantragen
Wahlkarten können bereits - beim Gemeindeamt - beantragt werden. Schriftliche bzw. E-Mail-Anträge sind bis Donnerstag vor der Wahl (6. März) möglich, persönlich kann die Wahlkarte noch einen Tag länger beantragt und mitgenommen werden. Wobei zu beachten ist, dass die Stimme per Wahlkarte spätestens dann bei der Gemeindewahlbehörde eingelangt sein muss, wenn die Wahllokale in der Heimatgemeinde schließen. Nützt man die Briefwahl, muss die Wahlkarte also de facto schon am Freitag bei der Wahlbehörde liegen.
Die Briefwahlstimmen werden gleich am Sonntag mit-ausgezählt. Verspätet eingelangte Briefwahlkarten müssen von der Wahlbehörde "zunächst ungeöffnet verwahrt und zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, vernichtet werden", schreibt die Gemeindewahlordnung vor. (APA)
(Quelle: salzburg24)