Bisher hat die Finanz maximal 1.000 m2 als steuerbefreite Grundfläche anerkannt. Das Bundesfinanzgericht (BFG) entschied jedoch in einem konkreten Fall, dass im Gesetz keine maximale Fläche festgesetzt sei und daher auch ein Grundstück von 3.700 Quadratmeter unter die Steuerbefreiung fallen müsse.
Warten auf Entscheidung des BFG
Der VwGH kommt aber in seiner Revision zu dem BFG-Urteil zu dem Schluss, dass sich die Steuerbefreiung nur auf Grund und Boden in jenem Ausmaß beziehe, das "üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist". Für dessen Berechnung müsse die "Verkehrsauffassung" herangezogen werden. Der VwGH bezieht sich dabei auf die Erläuterungen zum Gesetz. Das BFG habe "die Rechtslage verkannt", dessen Erkenntnis sei aufzuheben.
Nun ist offen, ob auch in Zukunft die pragmatische Grenze von maximal 1.000 m2 steuerbefreitem Grund gelten werde. Der VwGH hat sich dazu nicht geäußert, man müsse auf die neuerliche Entscheidung des BFG warten, schreibt die Steuerberatung TPA, die am Donnerstag auf das Urteil des VwGH aufmerksam gemacht hat (Ro 2015/15/00254 vom 29.3.2017). Vorerst halte die Finanz an den 1.000 m2 fest.
Steuerbefreiung für Eigenheime
Die Steuerbefreiung gilt für Eigenheime, die ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend oder innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und wo mit dem Verkauf der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.
(APA)
(Quelle: salzburg24)