"Wir sind gemeinsam der Ansicht, dass der Vorstand des SFV in seinem Ermessen für die Vergabe der Cup-Plätze die abgeschlossene Herbstrunde berücksichtigen hätte müssen, und verweisen dabei insbesondere auf das Rechtsgutachten von Martin Karollus vom 11.4.2020", heißt es in einer Pressemitteilung.
Derzeit wurden folgende drei Vereine vom SFV für den ÖFB-Cup genannt:
- USK Anif (SFV-Stiegl-Landescupsieger 2019)
- SV Seekirchen (nächstbestplatzierte Mannschaft der letztgültigen Abschlusstabelle der Regionalliga West)
- TSV St. Johann (wiederum nächstbestplatzierte Mannschaft der letztgültigen Abschlusstabelle der Regionalliga West)
SAK 1914 und Pinzgau fordern ÖFB-Cup-Ticket
Der Jurist soll bei der Vergabe der europäischen Startplätze die klare Empfehlung aussprechen, dass – sofern keine Spiele mehr durchgeführt werden können – die Vergabe der Startplätze nach den derzeit bestehenden Tabellen vorzunehmen sei. Aus Sicht der beiden Salzburger Unterhaus-Vereine müsse das auch für die Regionalliga Salzburg gelten. "Nachdem ja ein kompletter Durchgang mit je zwei Spielen gegen jeden Verein durchgeführt worden ist."
Salzburger Vereine wünschen sich Vorgehen wie in Bundesliga
Für die Vergabe des UEFA-Startplatzes für ein nicht ausgespieltes Finale des ÖFB-Cups wird vorgeschlagen, dass der ÖFB den für den Sieger des Cups bestimmten Platz an die Bundesliga freigibt, sodass sich alle europäischen Startplätze aus der Abschlusstabelle des Grunddurchganges in der höchsten Spielklasse ableiten würden. Diese Vorgehensweise wäre aus Sicht des FC Pinzgau Saalfelden und des SAK 1914 auch für den nicht durchgeführten Landescup heranzuziehen. Die Vergabe der ÖFB-Cup Plätze für Salzburg liegt im Ermessen des SFV.
"Hier verweisen wir neuerlich auf das zitierte Gutachten: Der Vorstand des SFV ist wie der Vorstand des ÖFB nicht völlig frei in seinem Ermessen, sondern es kommt ihm ein gebundenes Ermessen zu. Zu beachten seien neben den allgemeinen Prinzipien des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung und der Wahrung der Interessen der Vereine auch die Wertungen, die den einschlägigen Regulativen zu entnehmen sind. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass in der Regionalliga Salzburg (neben Tirol und Vorarlberg) anders als in anderen Ligen das Mindesterfordernis für einen Meisterschaftsbewerb gemäß den Richtlinien erfüllt wurde und damit eine Wertung laut den einschlägigen Regulativen vorliegt."
(Quelle: salzburg24)