Trinkgelder sind prinzipiell sozialversicherungspflichtig, es gibt aber in manchen Fällen Grenzwerte. Sie gelten als Entgelt Dritter und unterliegen der Beitragspflicht. Sowohl Arbeitnehmende als auch Arbeitgebende müssen die Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Gibt es eine Pauschale - beispielsweise wie für Kellnerinnen und Kellner in Wien in der Höhe von 60 Euro - sind Trinkgelder, die über der Pauschale liegen, voll sozialversicherungspflichtig. Grundsätzlich ist das Trinkgeldpauschale der ÖGK kein Lohnbestandteil und daher auch nicht lohnsteuerpflichtig. Es ist allerdings sozialversicherungspflichtig und daher in die Beitragsgrundlage einzubeziehen.
In verschiedenen Branchen sind Trinkgelder ein wichtiger Bestandteil des Lohnes, etwa in der Gastronomie, bei Taxiunternehmen und Friseur:innen. Je nach Branche und Bundesland gelten unterschiedliche Abgabenpauschalen, die von den jeweiligen Wirtschaftskammern mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) festgelegt wurden.
Manche Gastronominnen und Gastronomen haben nach den Lohnabgabenprüfungen verstärkte Nachzahlungsforderungen der ÖGK für das Trinkgeld ihrer Mitarbeitenden gemeldet – und gehen nun auf die Barrikaden. "Das Finanzministerium und die Krankenkassa können sich nicht hinstellen und den Mitarbeitern Geld für eine gute Leistung am Gast wegnehmen. Das geht einfach nicht", sagte unlängst Mario Pulker, Spartenobmann, Gastronom und Hotelier.
Von Nachforderungen der ÖGK sind die Betriebe betroffen und nicht die Mitarbeitenden. Freilich geht es auch um Ein-Personen-Unternehmen. "Im Zuge der Lohnsteuerprüfung sieht man über die Registrierkassa, wie viel eine Kellnerin oder ein Kellner Trinkgeld gemacht hat, weil auch dieses immer öfter mit der Karte mitbezahlt wird", erläutert Pulker. "Da wird dann der Sozialversicherungsbeitrag herausgerechnet." Die Nachforderungen gingen "zum Teil in den fünfstelligen Bereich". Damit sinke Branchenvertretern zufolge der Anreiz für Mitarbeitende, in Branchen zu arbeiten, in denen das Trinkgeld relevanter Lohnbestandteil ist.
Wie eine Lösung schlussendlich ausschauen kann, ist noch offen. Das Ganze soll laut Regierungsprogramm evaluiert und bundesweit vereinheitlicht werden. Laut Pulker ist nicht zwangsläufig ein Gesetz oder eine Gesetzesnovelle notwendig.
Ausnahmen für Lehrlinge und Co
Von der Trinkgeldpauschale ausgenommen sind Lehrlinge. Weiters Dienstnehmer in Betriebskantinen, Schüler-, Lehrling-, Studenten-und Pensionistenheimen sowie in Jugendherbergen und mitarbeitende Eheleute der Betriebsinhaber, da diese üblicherweise kein Trinkgeld erhalten. Während der Zeit einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und während des Gebührenurlaubes sind die Pauschalbeträge nicht anzusetzen. Von Vorschreibebetrieben sind für diese Zeiten Änderungsmeldungen abzugeben.
Trinkgeldpauschalierungen unterschiedlicher Höhen existieren momentan laut ÖGK - für Kosmetikerinnen und Kosmetiker, Fußpflegerinnen und Fußpfleger sowie Masseurinnen und Masseure (in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien), Friseurinnen und Friseure (in allen Bundesländern), für das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe (in allen Bundesländern), das Lohnfuhrwerkgewerbe (Lenken von Taxis, Mietfahrzeugen, Auto- und Omnibussen in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Wien) sowie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Heilbadeanstalten, Kuranstalten, Heilquellenbetrieben und Bädern (im Bundesland Wien).
Anhand des Fallbeispieles Steiermark wird die Höhe der Trinkgeldpauschale laut §2 wie folgt berechnet: Portierdienst & Servicepersonal mit Inkasso: 43,60 Euro pro Monat, Servicepersonal ohne Inkasso & Zimmerdienst: 21,80 Euro pro Monat (die Hälfte). Teilzeitbeschäftigte erhalten aliquote Beträge entsprechend ihrer Arbeitszeit. Tageweise Vollzeitbeschäftigte: 2,18 Euro pro Arbeitstag bzw. tageweise Teilzeitbeschäftigte aliquot.
(Quelle: salzburg24)







