Insbesondere Kleinkinder sind gefühlt ständig krank – bis zu zwölf Infektionen pro Jahr seien bei Kindern unter vier Jahren noch normal, heißt es. Geht man davon aus, dass eine Erkrankung ein paar Tage anhält, summiert sich das ganz schön. Insbesondere für arbeitende Eltern kann neben der Sorge um das kranke Kind auch das Berufsleben zur Zerreißprobe werden.
Wem steht eine Pflegefreistellung zu?
Eltern können für die Betreuung ihres kranken Kindes eine Pflegefreistellung in Anspruch nehmen. Ein Urlaubstag darf dafür nicht gestrichen werden. Es handelt sich um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, bei der das Entgelt weiterhin bezahlt wird, stellt die Arbeiterkammer (AK) auf ihrer Homepage klar. Die Pflegefreistellung darf im Übrigen auch bei Wahl- oder Pflegekindern genommen werden sowie für Stiefkinder, die im gemeinsamen Haushalt leben. Eigene Kinder müssen nicht im selben Haushalt leben, macht Peter Eckel, Experte für Arbeitsrecht bei AK Salzburg, im Gespräch mit SALZBURG24 aufmerksam. "Das ist vor allem für geschiedene Eltern wichtig", so Eckel.
Möglich ist diese Art der Freistellung nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt oder ein unter zehnjähriges Kind stationär im Krankenhaus aufgenommen werden muss.
Wie beantrage ich eine Pflegefreistellung?
Melden muss man die Verhinderung unverzüglich beim Arbeitgeber – ähnlich wie bei eigener Krankheit. Laut AK kann dies entweder mündlich oder schriftlich geschehen. Ob auch ein ärztliches Attest vorzulegen ist, entscheidet der Arbeitgeber. Die Freistellung verweigern und auf den anderen Elternteil verweisen darf der Arbeitgeber aber nicht. "Als Dienstnehmer ist man allerdings verpflichtet alles Zumutbare zu unternehmen, um eine andere Betreuung sicherzustellen", erläutert der AK-Experte. Gemeint sind damit zum Beispiel Großeltern oder andere Angehörige, die nicht berufstätig sind.
Anspruch aufgebraucht – Kind dennoch krank
Pro Jahr steht einem Elternteil die Pflegefreistellung maximal im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit zu. Bei einer 38-Stunden-Woche sind das 38 Arbeitsstunden, bei einer 20-Stunden-Woche natürlich nur 20 Stunden. Bei Kindern unter zwölf Jahren gibt es zwei Wochen. Der Anspruch gilt pro Elternteil und erhöht sich durch weitere Kinder nicht.
Wie viele Familien mit mehreren Kindern vermutlich aus leidvoller Erfahrung wissen, wird der Nachwuchs oft nicht gemeinsam krank, sondern immer abwechselnd. Die "Kindkranktage" können da schnell zu kurz werden.
Wird eines der Kinder nochmals krank, gibt es entweder die Möglichkeit auf eine unbezahlte Freistellung oder bei Unter-Zwölfjährigen können Eltern einseitig ohne Zustimmung des Arbeitgebers Urlaub nehmen – sofern man natürlich noch Urlaub übrig hat, informiert Eckel. Dies muss dem Arbeitgeber aber sofort mitgeteilt werden.
Sonderbetreuungszeit bei Corona
Einen Ausnahmefall bildet eine Corona-Erkrankung eines Kindes. Dafür steht Eltern eine Sonderbetreuungszeit von bis zu drei Wochen zu. Mit Stimmen von ÖVP, Grüne und SPÖ wurde der Rechtsanspruch darauf erst diese Woche zum wiederholten Mal während der Pandemie verlängert. Gültig ist die Sonderbetreuungszeit für Eltern von Kindern in Kindergärten und Krabbelstuben bzw. in Volksschulen, wenn diese aufgrund einer Verkehrsbeschränkung die Einrichtung nicht besuchen dürfen. Ebenfalls einbezogen werden darüber hinaus Eltern von Kindern bis zum 14. Lebensjahr, sofern Klassen oder Kindergruppen behördlich geschlossen wurden. Die Erkrankung des eigenen Kindes ist dafür nicht notwendig.
(Quelle: salzburg24)